Informationsvorlage - 00SV/20/051

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Aufgrund wiederholt auftretender Anfragen von Anwohnern nach Parkausweisen tritt immer wieder das Problem zutage, dass Anträge abgelehnt werden müssen und in der Folge untereinander Diskussionen entstehen, warum die Verwaltung einzelnen Anträgen zustimmt und andere Anfragen ablehnt.

Begründet werden Ablehnungen in der Regel mit nur begrenzt verfügbaren Parkflächen sowie eigenen Möglichkeiten auf dem privaten Grundstück. Eine gerechte Zuteilung von Anwohnerparkausweisen ist jedoch nur schwer möglich.

 

Andererseits gibt es Anfragen, ob man die Parkzeitbegrenzung nicht auch von einer auf zwei Stunden (z.B. für Kunden Frisör) erhöhen, oder ob man diese dann auch nach 18 Uhr gelten lassen kann, da Anwohner aus anderen Straßenzügen (gerade in Wintermonaten) dort parken.

 

Aus diesem Grunde wurden folgende Möglichkeiten für eine Parkregelung im betroffenen Bereich nochmal geprüft:

 

  1. generelle Aufhebung der Parkzeiteinschränkung von 1 h
  • würde möglicherweise noch stärker dazu führen, dass Pkw-Halter dort ganztägig parken, obwohl auf dem eigenen Grundstück Möglichkeiten bestehen

 

  1. Nutzung der vorhandenen Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum generell nur mit Anwohnerparkausweis
  • wäre sowohl für die verbliebenen Geschäftsinhaber, als auch für Besucher nachteilig

 

  1. Erhöhung der Parkzeiteinschränkung von einer auf zwei Stunden + Parkberechtigung für Anwohner ohne anderweitige Möglichkeit, optional jedoch nur von 20 bis 8 Uhr

 

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Parkregelungen würde verwaltungsseitig vorgeschlagen werden, die letztgenannte Möglichkeit, zumindest testweise für 1 Jahr, umzusetzen.

 

Derzeit stehen im betroffenen Bereich etwa 45 Parkflächen zur Verfügung. Die bestehenden Parkberechtigungen kann man entweder wieder einziehen oder einfach zeitlich auslaufen lassen, um neue Anwohnerparkbereichtigungen mit der benannten Einschränkung auszustellen.

Laut Auskunft der Verkehrsbehörde würde bei der vorgeschlagenen Variante keine Beschlussfassung der Stadtvertretung erforderlich sein, so dass die Verwaltung entsprechende Änderungen dann selbstständig organisieren könnte.

 

 

Der Ausschuss wird gebeten den Sachverhalt zu diskutieren und hierzu eine Empfehlung zur Umsetzung abzugeben.

  

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rechtliche Grundlagen

Kommunalverfassung M-V, Straßenverkehrsordnung  

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Finanz. Auswirkung

keine 

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Anlagen

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