Beschlussvorlage - 06GV/20/027

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2019 beschließt die Gemeindevertretung folgendes:

  1. Der zweckgebundenen Kapitalrücklage wird auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik M-V (GemHVO-Doppik) zur Deckung des anderenfalls auszuweisenden Jahresverlustes ein Betrag aus zuvor zugeführten investiven Zuweisungen in Höhe von 7.897,72 EUR entnommen.
  2. Die Gemeindevertretung nimmt den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Prüfung des Jahresabschlusses 2019 zur Kenntnis.
  3. Der Jahresabschluss 2019 wird mit einem ausgewiesenen Eigenkapital von 270.165,16 EUR bei einer Bilanzsumme von 2.677.624,61 EUR und einem Jahresergebnis (nach Rücklagenentnahme) von -83.439,52 EUR festgestellt.

 

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Sachverhalt

 

Nach § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) beschließt die Gemeindevertretung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters in einem gesonderten Beschluss. Der Jahresabschluss 2019 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Stargarder Land geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat vorgeschlagen, den Jahresabschluss zu beschließen und dem Bürgermeister Entlastung zu erteilen.

 

 

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rechtliche Grundlagen

§ 60 Abs. 5 KV M-V

 

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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