Beschlussvorlage - 14GV/21/015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Lindetal stimmt der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung der Satzung über den vorhabenbezorgenen Bebauungsplan Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ in der Gemeinde Lindetal.

 

Des Weiteren wird der städtebauliche Vertrag mit der Kommunalwind Nord GmbH bestätigt.

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird die Architektin G. Trautmann aus Neubrandenburg beauftragt.

 

 

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Sachverhalt

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll im Ortsteil Ballin auf dem Gebiet der ehemaligen Schweinestallanlage ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Ballin, Flur 1 die Flurstücke 12/9 (teilweise), 14/1 (teilweise), 15 (teilweise), 16/1 und 17 (teilweise) und hat eine Größe von ca. 5,5 ha. (siehe Anlage 1)

Der vorhabenbezogene B-Plan dient der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs sowie mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Unterrichtung der Gemeinden wird das Planungsbüro Trautmann in 17033 Neubrandenburg, Walwanusstraße 26 beauftragt.

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll durch Auslegung der Vorentwurfs durchgeführt werden.

 

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rechtliche Grundlagen

BauGB, BauNVO, KV M-V

 

 

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Finanz. Auswirkung

KEINE – es handelt sich um einen Privatvorhaben

Zur Kostenübernahme wurde ein separater Städtebaulicher Vertrag geschlossen.

 

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Anlagen

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