Beschlussvorlage Gemeinde Cölpin - 03GV/22/006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung des Sports, der Kultur, der Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialarbeit der Gemeinde (Vereinsförderrichtlinie) vom 20.06.2016.

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Sachverhalt

Vereine erhalten im Rahmen ihrer Vereinsarbeit für jedes beitragspflichtige Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 10,00 Euro pro Jahr. 

Die Mitgliederzahl der Vereine sinkt stetig, sodass auch der jährliche Zuschuss an die Vereine geringer ausfällt. Da die gemeinnützigen Vereine so einen wesentlichen Beitrag für das Gemeindeleben leisten, möchte die Gemeinde Cölpin dieses ehrenamtliche Engagement weiterhin fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Vereinsleben unterstützen, indem sie ab dem 01.01.2023 den jährlichen Zuschuss pro beitragspflichtigem Mitglied von 10,00 Euro gemäß § 5 Nr. 1 Satz 1 der Vereinsförderrichtlinie auf 20,00 Euro erhöht.  

Des Weiteren wird der § 6 wie folgt neu gefasst: 

Ein Nachweis über die Verwendung des Zuschusses ist zwingend notwendig. Die Verwendung der Mittel ist der Bewilligungsbehörde durch Vorlage eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Verwendungsnachweises (inkl. Quittungen, Rechnungen o.ä. sowie Eigenmittel und Mittel Dritter) 2 Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Projektes (bei Projektförderung und Zuschüssen für Jubiläen) bzw. bis spätestens 31.03. des darauffolgenden Jahres (bei Personenförderung) nachzuweisen. 

Der Vordruck über den Verwendungsnachweis für die ausgereichten Fördermittel (Projektförderung) wird mit dem Bewilligungsbescheid an den Antragsteller weiter geleitet.

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rechtliche Grundlagen

Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Cölpin §§ 5 und 6

§ 26 Abs. 2 und 8 GemHVO-Doppik

 

 

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Finanz. Auswirkung

Erhöhung Produktkonto 03.28100.54190001 von 2.500,00 Euro auf 5.000,00 Euro ab dem Haushaltsjahr 2023

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