02.12.2019 - 6.1 1. Satzung der Änderung der Hauptsatzung der Ge...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Datum:
- Mo., 02.12.2019
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Marion Franke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Franke erläuterte den Inhalt der Beschlussvorlage.
Durch die Neufassung der Entschädigungs-VO MV vom 6.6.2019 macht sich in allen Gemeinden eine Diskussion über die Entschädigungsregelungen in den Hauptsatzungen
erforderlich. Die neuen Sätze für Entschädigungen haben zu rechtlichen Spielräumen für die Gemeindevertretungen als Satzungsgeber geführt. Um den höheren Aufwand zwischen kleineren und größeren Gemeinden gerecht zu werden, differenzieren sich die Beiträge nach Einwohnerzahlen.
Nach einer Diskussion wurden wie folgt zunächst einzeln abgestimmt:
- Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen
40,00 €
Ja: 6
- Monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister in Höhe von
700,00 €
Ja: 6
- Monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für die erste Stellvertretung des ehrenamtlichen Bürgermeisters in Höhe von 140,00 € (20 %) und für die zweite Stellvertretung in Höhe von 70,00 € (10 %)
- Ja: 6
- Sockelbetrag für die Mitglieder der Gemeindevertretung in Höhe von 10,00 €
Ja: 6
- Inkrafttreten der Änderungssatzung 01.01.2020
Ja: 6
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließ die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf.
In § 7 der Satzung werden folgende Entschädigungssätze festgelegt:
- Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
- Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 700,00 Euro.
- Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält für die erste
Stellvertretung 140,00 Euro (20 %) und für die zweite Stellvertretung 70,00 Euro
(10 %) der monatlichen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des
Bürgermeisters. Dabei ist es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird.
- Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und 3 erhalten, erhalten einen monatlichen
Sockelbetrag in Höhe von 10,00 Euro
Die Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
31 kB
|