09.09.2015 - 7.1 Entscheidung der Zulässigkeit eines Bürgerbegeh...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Lips

stellt den Antrag, die BV entsprechend unserer Geschäftsordnung in die Ausschüsse zur Beratung zurückzuverweisen, da danach Beschlussvorlagen des Bürgermeisters vor ihrer Behandlung mindestens im Hauptausschuss beraten werden sollen.     

 

Frau Franke

verweist in diesem Zusammenhang auf den § 20, Abs.5, wonach die

Stadtvertretung unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu

entscheiden hat.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag SV Lips:

 

Zustimmung:

4

Ablehnung:

10

Enthaltung:

2

 

 

 

Herr Runge

stellt den Antrag, lt. § 17, Abs. 2, Sachverständige hinzuzuziehen.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag SV Runge:

 

Zustimmung:

3

Ablehnung:

11

Enthaltung:

2

 

 

Frau Franke

- erläutert, dass bei der Prüfung des Kostendeckungsvorschlages festgestellt

  wurde, dass dieser nicht den Anforderungen des § 14, Abs. 3 der DVO M-V

  entspricht.

- Er benennt z.B. nicht die Kosten der Betreibung, die insgesamt zu decken

  wären und auch nicht die Kosten, welche  beispielsweise durch die Entwicklung

  eines neuen Betreibermodels entstehen würden.

- Außerdem fehlen Angaben darüber, in welcher Höhe Spenden zu erwarten sind

  oder wer als Mitgliedschaftler einer evtl. neuen Betreibergesellschaft in Betracht

  kommt.

- Die Antragsteller haben lediglich einen Finanzierungsvorschlag mit

  verschiedenen möglichen Varianten einer weiteren Betreibung des Tierparks in

  Aussicht gestellt.

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung Burg Stargard weist den am 4. August 2015 schriftlich eingegangenen Antrag eines Bürgerbegehrens zum Erhalt und Weiterbetrieb des Tierparks Burg Stargard in Ermangelung eines ausreichenden Kostendeckungs-vorschlages als nicht zulässig zurück.

 

 

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Abstimmungsergebnis zur BV:

 

Zustimmung:

12

Ablehnung:

4

Enthaltung:

0

 

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Anlagen zur Vorlage