22.05.2017 - 6 Information zur Selbsteinschätzung Gemeinde- Le...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Mo., 22.05.2017
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Frau Franke gibt einige rechtliche Informationen:
Viele Gemeinden in M-V verfügen nicht mehr über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, so dass Selbstverwaltungsaufgaben nicht mehr oder nicht mehr in ausreichender Qualität wahrgenommen werden können. Oftmals ist auch die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben.
Durch das Leitbildgesetz werden alle Gemeinden dazu verpflichtet, eine eigenverantwortliche Selbsteinschätzung ihre Zukunftsfähigkeit, orientiert an den Kriterien des Gesetzes, vorzunehmen und anhand eines vorgegebenen Prüfrasters selbst zu analysieren, ob sie noch zukunftsfähig sind.
Das Gesetz zielt darauf ab, freiwillige Gemeindezusammenschlüsse durch finanzielle Anreize zu fördern und somit die Entstehung zukunftsfähiger Strukturen zu erleichtern.
Die Gemeindevertretungen haben nach Vorlage und Analyse der Selbsteinschätzung darüber zu befinden, ob eine weitere Zukunftsfähigkeit gesehen wird oder ob Verhandlungen über freiwillige Zusammenschlüsse mit anderen Gemeinden aufzunehmen sind. Eine entsprechende Beschlussvorlage wird zur Sitzung nach der Sommerpause vorbereitet.
Kriterien der Selbsteinschätzung sind
-Qualität und Quantität der Aufgabenwahrnehmung
-Zustand der örtlichen Demokratie
-Dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit
Anhand der vorliegenden Unterlagen erläutert Frau Franke die wesentlichen Inhalte der Kriterien, die mögliche Punktevergabe und die Ersteinschätzung der Verwaltung, die in Aufarbeitung durch die Fachämter und Absprache mit dem Bürgermeister erarbeitet wurde.
Das Material lag allen Gemeindevertretern zur besseren Veranschaulichkeit und späteren Ergänzung vor.
Es sollten Änderungen und weitere Anmerkungen an den Bürgermeiser herangetragen werden, so dass diese in Vorbereitung der Beschlussfassung Monat August mit aufgenommen werden können.