26.04.2018 - 8.7 Neufassung der Gestaltungssatzung der Stadt Bur...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Rose

- keine Vorschläge von Stadtvertretern, Fraktionen und Ausschüssen eingegangen

- Änderungsvorschläge in Zusammenarbeit mit A&S entstanden

 

Herr Rose bzw. Herr Granzow gehen im Einzelnen die Änderungen durch. Für jeden Änderungspunkt wird eine einzelne Abstimmung vorgenommen.

 

§ 6 Einfriedungen, Stützmauern und Vorgärten

(1) Die zulässige Höhe der Einfriedungen beträgt bei geschlossener Einfriedung bis zu 1,8 m und bei halboffenen Einfriedungen bis zu 2,0 m. Zulässig sind nur Zäune aus vertikalen Holzstäben oder Brettern, Metallzäune aus Stab- und Gitterwerk, Laubgehölzhecken, Mauern aus ockergelbem oder rotbraunem Ziegelsichtmauerwerk oder aus Natursteinen.

 

Herr Lips

- fragt, was mit bereits bestehenden Laubhecken passiert

 

Herr Rose

- fällt unter Bestandsschutz

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

7

Ablehnung:

0

Enthaltung:

1

 

§ 6 Einfriedungen, Stützmauern und Vorgärten

(3) Einfriedungen nach Abs. 1 und 2 sind auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Abweichend hiervon dürfen Vorgärten angelegt werden, in die befestigte Zufahrten oder Zuwegungen zum Gebäude integriert werden können. Für Vorgärten ist eine gärtnerische Gestaltung vorgeschrieben.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

§ 7 Dachform und Dachneigung

(1) Die Dächer sind symmetrisch auszubilden. Zweigeschossige Gebäude dürfen keinen einen Drempel von max. 0,6m Höhe erhalten.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

§ 8 Dachgaupen/Zwerchgiebel/Dachflächenfenster

(3) Die Vorderkante einer Dachgaupe muss mindestens 0,5 m hinter der Fassadenfläche des darunterliegenden Geschosses Traufe zurückstehen. Der Abstand zwischen Dachfirst und Einbindung des Daches einer Dachgaupe muss mindestens eine Dachpfannen betragen.

(4) Dachgaupen sind in der Deckung in Material und Farbe des Hauptdaches auszuführen. Abweichend hiervon dürfen flache und gerundete Dächer auf Dachgaupen mit nichtglänzenden Metalldeckungen versehen werden.

(5) Die senkrechten Seitenflächen von Dachgaupen sind der Dachfarbigkeit anzupassen. Die Verglasung der Seitenflächen ist ebenfalls zulässig.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

§ 10 Dacheindeckung/Sonstige Dachbauteile

(2) Glänzendes Bedachungsmaterial ist nicht zulässig. Die Farbgebung der Ziegeldächer und Betondachsteindächer darf sich ausschließlich in dem Bereich rot bis rotbraun bewegen.

 

Herr Rose

- schlägt vor, „anthrazit“ zu ergänzen

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

7

Ablehnung:

1

Enthaltung:

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Dacheindeckung/Sonstige Dachbauteile

Ergänzung:

(6) Nur bei nach § 7, Abs. (1) zulässigen Pultdächern sowie bei bestehenden Dächern mit einer Dachneigung bis 30° dürfen Eindeckungen aus Zinkblech oder aus Bitumenbahnen im Farbton anthrazit oder Rotbraun verwendet werden.

 

Herr Rose

- gibt zu bedenken, dass Blechdächer bei Regen Lärm verursachen

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

6

Ablehnung:

2

Enthaltung:

0

 

 

§ 11 Dachüberstände/Traufgesimse

(1) Der Dachüberstand, ohne Berücksichtigung der Dachrinne, soll 0,2 m bis 0,5 m betragen. Dabei ist ein Traufgesims aus Holz, Putz, Vormauerungen bei Sichtmauerwerk oder aufgesetzten Terrakottaelementen auszubilden. Die Ausbildung eines Traufkastens oder die Anbringung einer Traufbohle ist vorgeschrieben.

(2) Giebelseitige Dachüberstände sollen bei allen Gebäuden 0,2 m nicht überschreiten. Es sind nur Ortgangbretter sowie Ortgang- und Giebelsteine zulässig.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

§ 13 Oberflächen und Verkleidungen

Für die Gestaltung von Fassaden sind nur Oberflächen aus:

- Ziegel- und Sichtmauerwerk

…zulässig.

 

Herr Rose

- schlägt vor, „Ziegel- und Sichtmauerwerk“ zu streichen, da diese nicht ortstypisch sind, gleiches würde dann auch für § 16 Ziegelsichtmauerwerkfassaden gelten

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

3

Ablehnung:

3

Enthaltung:

2

 

 

§ 18 Sockelbereich/Treppen

(3) Eingangsstufen dürfen nur aus quaderförmigem Naturstein oder gleichartigem Kunststeinmaterial gefertigt ….

(4) Treppenanlagen mit mehr als drei Stufen…

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

 

 

 

 

§ 21 Türen und Tore

(4) Außen angebrachte Hausbriefkästen sollen vorzugsweise in Türen oder in der Türleibung eingearbeitet werden. Nur wo das aus Platzgründen nicht möglich ist, sind an die Fassade gehängte oder vorgestellte Briefkastenanlagen zulässig.

 

Herr Rose

- schlägt Ergänzung um „Vorgesetzte Briefkästen sind zu beantragen.“ vor

 

Abstimmungsergebnis Vorschlag Rose:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

Abstimmungsergebnis mit Ergänzung von Herrn Rose:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

§ 24 Rollläden/Markisen/Baldachine

(4) An einer Hausfassade dürfen nur entweder gleichartige Markisen oder gleichartige Baldachine angebracht werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

9. Vordächer anbaut, die den Vorgaben des § 23, Abs. (1) bis (3) nicht entsprechen

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

Herr Lützow

- es sollte publik gemacht werden, was erlaubt ist und was nicht

- es muss auch kontrolliert werden, ob die Satzung eingehalten wird

 

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt die Neufassung der Gestaltungssatzung der Stadt Burg Stargard.
 

 

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Abstimmungsergebnis:

Siehe Einzelabstimmungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amt-stargarder-land.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=915&TOLFDNR=16895&selfaction=print