15.10.2019 - 7.2 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Franke

- macht Ausführungen zur neuen Entschädigungsverordnung M-V (EntschVO M-V)

sitzungsbezogene AWE für die Mitglieder der GV

AWE für Bürgermeister

AWE für die stellv. Bürgermeister

monatlicher Sockelbetrag für GV außer Bürgermeister und deren Stellvertreter

- Rückwirkung der Änderung der Satzung zum 01.07.2019 möglich, jedoch schlägt die Verwaltung vor, die Änderungen ab 01.01.2020 in Kraft treten zu lassen

- weist auf die haushaltsrechtlichen Auswirkungen hin

 

Herr Jünger

- macht Ausführungen zum Sachverhalt

- ist der Auffassung, dass die Bürgermeister der Gemeinden den empfohlenen Höchstbetrag für ihre Aufwendungen erhalten sollten

 

Frau Kroh

- ist ebefalls der Auffassung, dass die Arbeit der Gemeindevertreter entsprechend honoriert werden sollte

- bittet die GV um Meinungsäußerungen und Diskussion

 

Nach eingehender Diskussion der Mitglieder schlägt Herr Schaefer folgendes vor:

sitzungsbezogene AWE in Höhe von 40,00 €

AWE für Bürgermeister 1.200,00 €

  1. stellv. Bgm. erhält 240,00 €
  2. stellv. Bgm. erhält 120,00 €

monatlicher Sockelbetrag in Höhe von 30,00 €

Die Änderung der Satzung soll rückwirkend zum 01.07.2019 in Kraft treten.

 

Herr Schaefer

- regt an, für alle Gemeindevertreter Tablets anzuschaffen

- die Einladungen zu den Sitzungen würden dann elektronisch erfolgen

- Zeit- und Papierersparnis für die Verwaltung

 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Lindetal beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lindetal.

 

In § 7 der Satzung werden folgende Entschädigungssätze festgelegt:

 

  • Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.

 

  • Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.200,00 Euro.

 

  • Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält für die erste Stellvertretung 240,00 Euro (20 %) und

für die zweite Stellvertretung 120,00 Euro (10 %) der monatlichen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Dabei ist es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird.

 

  • Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und 3 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 30,00 Euro.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage