20.11.2025 - 9.2.1 B-Plan Nr. 29 "Carl-Stolte-Straße" der Stadt Bu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Hennigs stellt das Vorhaben kurz vor und merkt an, dass es hier um die „grobe“ Planung geht. Details können in den nächsten Schritten festgehalten bzw. vorgegeben werden.

Herr Hiller erläutert das Vorhaben.

 

Herr Michalek: Nur ein Grünstreifen vorgesehen?

Herr Hennigs: Ist vorerst für Ausgleichsmaßnahmen ausreichend.

 

Herr Frehse: Wegeverbindung vom und zum Wohngebiet Sannbruch-Ost? Kann Wohnbebauung zwischen Vorhabengebiet und Teich Sannbruch erfolgen?

Herr Hennigs: Eine Wegeverbindung zum Wohngebiet ist möglich. Eine Wohnbebauung ist zukünftig möglich, auch wenn es sich um ein Misch- und Sondergebiet handelt.

 

Herr Rösler: Es wird kein reines Gewerbegebiet? Warum dauert das Verfahren so lange?

Herr Hennigs: Im Flächennutzungsplan wird eine Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen. Im Bebauungsplan wird nur ein Teilbereich beplant. Diese Flächen sind mit Misch- (MI) und Sondergebiet (Einzelhandel) (SOE) ausgewiesen. Nur so können die konkreten Vorhaben umgesetzt werden. Die Gewerbegebietsfläche kann später beplant werden, wenn konkrete Planungen vorliegen. Auf Grund der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange und den daraus resultierenden Vorgaben benötigt ein Vorhaben dieser Art viel Zeit.

 

Herr Granzow teilt mit, dass die Forderungen der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt und umgesetzt werden.

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt:

 

1. Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße" wird in der vorliegenden Fassung vom September 2025 beschlossen. Der Vorentwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom September 2025 gebilligt.

2. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 „Carl-Stolte-Straße" mit der Begründung sind nach § 3 Abs. 1 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

3. Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen 

            Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt

            werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.  

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

1

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amt-stargarder-land.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=35809&selfaction=print