Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/15/067

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt die 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung).

 

Als Mengengebühr für die Abwasserbeseitigung werden folgende Gebührensätze festgelegt:

 

Schmutzwasser

2,75 EUR/m³

Niederschlagswasser

1,43 EUR/m³

 

Die Grundgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung (siehe § 4 Abs. 1) werden nicht verändert.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Änderung der Gebührensatzung bzw. die Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung macht sich auf Grund vorliegender Kalkulation der Abwassergebühren erforderlich. Mit Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 02. Dezember 2009 über die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Burg Stargard wurde bereits ein jährlich fortzuführender Anpassungsbedarf der Gebühren für die Abwasserbeseitigung vorausgesagt. Etwaige Mehr- bzw. Mindereinnahmen sollen demnach jeweils im entsprechenden Folgejahr ausgeglichen werden. 

Für die Schmutzwasserbeseitigung ergibt sich für das Jahr 2016 unter Hinzurechnung der Grundgebühr eine Mischgebühr in Höhe von 3,24 EUR/m³. Ungeachtet der voran hinzugerechneten Grundgebühr bedeutet dies, dass bezogen auf die Mengengebühr je m³ eine Reduzierung von 0,24 EUR/m³ zum Jahr 2015 besteht. Für die Niederschlagswasserbeseitigung ergibt sich eine Erhöhung der Gebühr um 0,31 EUR/m³. Im Jahr 2015 wurde keine Änderung der Gebühren vorgenommen, da die Veränderung der Gebühren geringfügig war.

Auf Grund des sich stetig verändernden Verbrauchs der Haushalte von Trinkwasser wird zukünftig weiterhin mit geringfügigen Abweichungen in Bezug auf die Mengengebühr zu rechnen sein. Bei einer stetig fortzuführenden Gebührenanpassung erfolgt die nächste Änderung zum 01. Januar 2017.

Rechtliche Grundlage:

KV M-V, KAG M-V                                                                                                                                           

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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