Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/15/069

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard stimmt der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung zur 4. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf dem Flurstück 10/15, Flur 2, Gemarkung Quastenberg und dem Flurstück 20/53, Flur 1, Gemarkung Quastenberg die 4. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard aufgestellt werden.

 

Begrenzt wird die ca. 1,2 ha große Fläche durch:

 

im Norden:teilweise Industrie- und Gewerbeflächen, Flurstück 10/16 in der Flur 2, Gemarkung Quastenberg

 

im Süden:private Wohnbebauung – 1. Änderung B-Plan Nr. 7 „Sannbruch-Ost“

 

im Osten:teilweise Garten- und Garagenflächen, Flurstück 20/58 in der Flur 1, Gemarkung Quastenberg

 

im Westen:die landwirtschaftliche Betriebsfläche des Flurstück 10/5 in der Flur 2, Gemarkung Quastenberg

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB erfolgt durch öffentliche Auslegung.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Für das o.g. Gebiet weist der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Burg Stargard die Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft aus. Die tatsächliche Nutzung nach der Übernahme vom Voreigentümer stellt sich wie folgt da: Die Fläche ist teilweise ungenutzt, teilweise bestehen Kleingärten, Garagen und Grünlandflächen. Einige der Gärten sind bereits aufgegeben bzw. einige Gartenbesitzer haben vor, die Flächen wieder an die Stadt abzugeben. Die Stadt möchte zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen den Flächennutzungsplan ändern, um die Abrundung  des Wohngebietes Sannbruch-Ost zum Gebiet Quastenberg vorzunehmen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

 

Mit der beabsichtigten Ausweisung als allgemeines Wohngebiet im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 19Erweiterung Sannbruch-Ost“ wird eine teilweise Änderung des Teilflächennutzungsplanes notwendig, da die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Teilflächennutzungsplan dargestellt werden muss. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Teilflächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren).

 

Rechtliche Grundlage:

§ 5 Baugesetzbuch

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Planungsaufwendungen 0.51100.56250002

 

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Anlagen

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