Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/15/081

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt die Änderungen zum Gesellschaftsvertrag der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard (siehe Anlage).

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der Novellierung der Kommunalverfassung im Jahr 2011 änderten sich auch einige Vorschriften für die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden. Diese Änderungen sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Dies wiederum ist durch die Stadtvertretung zu beschließen und anschließend notariell beurkunden zu lassen.

Die Änderungen betreffen:

 

§ 9 Abs. 5 Gesellschaftervertrag (GV) - § 71 Abs. 2 Kommunalverfassung (KV):

Durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist sicherzustellen, dass die von der Gemeinde bestellten Mitglieder (des Aufsichtsrates) an die Weisungen und Richtlinien der Stadtvertretung gebunden sind, sofern dem gesetzlich nichts entgegensteht.

 

§ 15 Abs. 3 GV - § 73 Abs. 1 Ziff. 1 KV:

Der Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung werden der Stadtvertretung zur Kenntnis gegeben. Die geschieht als Anlage zum Haushalt (§ 1 Abs. 2 Ziff. 10 GemHVO-Doppik).

 

§ 16 Abs. 1 GV - § 73 Abs. 1 Ziff. 8 KV

Hier war zu regeln, dass § 286 Abs. 4 HGB (Unterlassen von Angaben zu Gesamtbezügen) und § 288 HGB (größenabhängige Erleichterungen – Unterlassen von Angaben zu Gesamtbezügen) keine Anwendung findet.

 

§ 19 GV - § 73 Abs. 1 Ziff. 2 KV.

Im Gesellschaftsvertrag ist zu regeln, dass die Prüfung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes erfolgt.

 

Die eingefügten Änderungen sind im Dokument (siehe Anlage) unterstrichen dargestellt.

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

§ 70 ff. KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine

 

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Anlagen

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