Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/15/098

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Nach Prüfung der Ausführungen der Beschwerde und der Vorprüfung der Verwaltung stellt die Stadtvertretung folgendes fest:

 

Es liegen keine zureichenden, tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die den Vorwurf des Verdachts eines Dienstvergehens rechtfertigen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde des Ortsvorstehers Herrn Prof. Dr. Walter gegen den Bürgermeister Herrn Lorenz wird zurückgewiesen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28.9.2015 beschwerte sich der Ortsvorsteher für die Ortsteile Cammin, Godenswege und Riepke, Herr Prof. Dr. Walter beim Stadtvertretervorsteher über den Bürgermeister der Stadt Burg Stargard, Herrn Tilo Lorenz.

 

Der Beschwerdeführer beklagt in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde, dass ihm das Protokoll der Einwohnerversammlung vom 14.7.2015 erst per Mail vom 23.9.2015 zugesandt worden sei und damit über zwei Monate vergangen sind, ihn über die Einwohnerversammlung in Kenntnis zu setzen.

 

Der Beschwerdeführer richtete die Bitte an den Stadtvertretervorsteher, den Bürgermeister Herrn Lorenz zu rügen und daraufhin einzuwirken, dass er seine Aufgaben als Verwaltungschef ordentlich zu erledigen habe. (siehe Schreiben als Anlage)

 

Die Stadtvertretung als oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters hat nunmehr zu prüfen und zu befinden, ob aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus eventuell weiteren Ermittlungen ein disziplinarrechtlicher Vorwurf den Verdacht eines Dienstvergehens nahe legt. (unangemessenes Verhalten, Beleidigungen oder tatsächlich vorzuwerfende Dienstvergehen)

 

Vorprüfung der Verwaltung:

Die beigefügte Beschwerde von Herrn Prof. Dr. Walter kritisiert das reine Verwaltungshandeln des Bürgermeisters.

Es ist das gute Recht von Stadtvertretern und Ortsvorstehern, das Verwaltungshandeln, hier die Zusammenarbeit zwischen Bürgermeister und Ortsvorsteher, kritisch zu hinterfragen. Die Gestaltung einer guten Zusammenarbeit wird regelmäßig jedoch nur dann gelingen, wenn dies nicht nur einseitig erfolgen soll. Dahingehend wären schon beide Parteien gefordert.

 

Über den Termin der  Einwohnerversammlung hatte Herr Prof. Dr. Walter rechtzeitig durch die Information des Bürgermeisters im  Hauptausschuss am 18.6.2015 sowie durch öffentliche Bekanntmachungen Kenntnis.

Jederzeit wäre ein persönlicher oder schriftlicher  Austausch  über Hinweise, Anregungen und Verbesserungsvorschläge vor und nach der Einwohnerversammlung zwischen Ortsvorsteher und Verwaltung möglich gewesen. Herr Prof. Dr. Walter erkundigte sich erstmals in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 17.9.2015 über Inhalte der Einwohnerversammlung und bat um die Zusendung des Protokolls.

 

Das ist dann umgehend erfolgt, obwohl derartige Protokolle nur für interne Zwecke, insbesondere der Erledigung angesprochener Aufgaben, vorgesehen sind. Die Stadtvertretung und damit einhergehend auch der Ortsvorsteher wurden über die wesentlichen Ergebnisse der Versammlung innerhalb der Ausschussberatungen informiert.

 

Die Verwaltung kann in der vermeintlich „verspäteten“ Zusendung der Niederschrift der Einwohnerversammlung an Herrn Prof. Dr. Walter weder einen Rechtsverstoß, noch einen dienstrechtlichen Vorwurf entnehmen, der den Verdacht eines Dienstvergehens des Bürgermeisters rechtfertigt.

 

 

Rechtliche Grundlage:

Kommunalverfassung M-V § 22 Abs. 5

Landesbeamtengesetz M-V § 3 Abs. 2

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen: keine

 

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Anlagen

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