Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/16/013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20Am Fichtengrund.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf der Grundlage des § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 164/4, 164/5, 164/7, 165/2, 215/1 und Teilflächen der Flurstücke 163/9 und 170  der Flur 7 in der Gemarkung Burg Stargard ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Begrenzt wird die ca. 1,88 ha große Fläche durch:

 

im Norden:teilweise Waldfläche, Flurstück 163/9 sowie Teile des Flurstücks 162/4 in der Flur 7 der Gemarkung Burg Stargard

 

im Süden:private Wohnbebauung und Straße Papiermühlenweg mit den Flurstücken 152; 216/1; 217/1 und 165/1 der Flur 7 der Gemarkung Burg Stargard

 

im Osten:teilweise Waldfläche, Flurstück 163/9  sowie Flurstück 70 der Flur 7 der Gemarkung Burg Stargard / Wohngebiet Fichtenweg

 

im Westen:Straße Papiermühlenweg mit dem Flurstück 152 der Flur 7 der Gemarkung Burg Stargard

 

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt, da für das Plangebiet keine Beeinträchtigungen der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 b genannten Schutzgüter gegeben sind.

Eine Vorprüfung oder die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Grund der Gebietsgröße von kleiner als 20.000 m² und des geringen Konfliktpotentials nach neuer Rechtslage nicht erforderlich.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Planungsziel ist die städtebauliche Neuordnung der brachliegenden gewerblichen Fläche und die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden in einem allgemeinen Wohngebiet und für die Zulässigkeit von gemischten Nutzungen in einem Mischgebiet

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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