Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/16/035

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Sannbruch“.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf der Grundlage des § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf dem Flurstück 2/85 und einer Teilfläche des Flurstückes 2/99 der Flur 2 in der Gemarkung Quastenberg der Bebauungsplan geändert werden und die 6. Änderung des Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Das Plangebiet umfasst eine Größe von 3.355 m².

 

Grenzen des Geltungsbereiches:

 

im Norden:private Grünflächen der Wohnbebauung, Flurstücke 2/95, 2/96, 2/98 und 2/99 der Flur 2 der Gemarkung Quastenberg

 

im Süden:unbefestigte Freifläche und Zufahrt von der Straße Galgenberg mit dem Flurstück 2/111 der Gemarkung Quastenberg

 

im Osten:Gehweg, Teilfläche des Flurstücks 2/99 und Flurstück 2/111 der Flur 2 der Gemarkung Quastenberg

 

im Westen: private Grünflächen und Freifläche um Gewässer Am Teufelsbruch mit den Flurstücken 2/94 und 2/111 der Flur 2 der Gemarkung Quastenberg

 

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt, da für das Plangebiet keine Beeinträchtigungen der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 b genannten Schutzgüter gegeben sind.

Eine Vorprüfung oder die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Grund der Gebietsgröße von kleiner als 20.000 m² und des geringen Konfliktpotentials nach neuer Rechtslage nicht erforderlich.

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Planungsziel :

Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der evangelischen Kindertagesstätte Johannes durch die Erweiterung der Fläche und des Baufeldes des allgemeinen Wohngebietes zur Errichtung eines zweigeschossigen Neubaus.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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