Beschlussvorlage - 14GV/16/004
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergleichsvorschlag zur Beendigung der Schullastenausgleichsverfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Tilo Lorenz
- Einreicher:
- Lorenz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal
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Entscheidung
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21.06.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf Grund von Forderungen der überörtlichen Prüfung des Landkreises sowie auch der Kommunalaufsicht hatte die Stadt Burg Stargard gegenüber der Gemeinde Lindetal Rück- und Nachforderung in Höhe von insgesamt 255 T€ geltend gemacht. Da es bereits in den Jahren 2010 bis 2012 – auch nach Klärung durch die Kommunalaufsicht und dem Innenministerium – keine Bereitschaft zur Begleichung dieser Forderungen gab, wurden diese Beträge gerichtlich geltend gemacht.
Zwischenzeitliche Vergleichsvorschläge wurden von beiden Seiten jeweils nicht akzeptiert und dementsprechend auch nicht weiter verfolgt.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens deuten sich nun zwei mögliche Szenarien an:
- Das Berufungsverfahren würde nicht zugelassen werden, so dass die Nach- und Rückforderungen der Stadt nicht durchsetzbar wären. In diesem Falle blieben allerdings auch die eigentlichen Fragen, die zum Streit geführt haben, unbeantwortet.
- Dem Antrag auf Berufung wird wegen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichtes stattgegeben. Dahingehend wäre es dann noch möglich, die eigentlichen Fragen im Rahmen des Prozesses zu thematisieren.
Da im Wesentlichen der Einwand aufgeworfen wurde, dass man der Stadt ja nicht die Regionale Schule finanzieren wolle, wurde nun im Rahmen einer Stadtvertretersitzung der Vorschlag unterbreitet, dass die Gemeinden nach Ablauf des Leasing-Vertrages Miteigentümer des Objektes werden können.
Im Gegenzug soll jedoch das Verfahren, einschließlich der Fragen zum Schullastenausgleich Grundschule, einvernehmlich und ohne weitere gegenseitige Forderungen beendet werden.
Grundsätzlich ist es so, dass sich alle Gemeinden, die ihre Kinder auf eine Schule schicken, per Schullastenausgleichsverordnung zu gleichen Teilen an den beteiligen Kosten müssen, die für die Schule entstehen.
Rechtliche Grundlage:
Kommunalverfassung MV; Schulgesetz; Schullastenausgleichsverordnung
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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477,4 kB
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