Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/16/041
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderung des B-Plan Nr. 7 "Sannbruch-Ost" - Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Tilo Granzow
- Einreicher:
- Herr Granzow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.09.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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12.10.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses vom 12.10.2016 der Stadtvertretung Burg Stargard und aufgrund des § 13 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und des § 86 Landesbauordnung
(LBauO M-V) vom 15.10.2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2015 (GVOBl. M-V S. 590) beschließt die Stadtvertretung Burg Stargard die
- Änderung des B-Plan Nr. 7 „Sannbruch-Ost“ Burg Stargard.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, von dem Abwägungsergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Gleichzeitig wird der Bürgermeister beauftragt, die 2. Änderung des
B-Plan Nr. 7 „Sannbruch-Ost“, bestehend aus der Planzeichnung mit der Begründung bekannt zu geben.
Die Bekanntmachung ist ortsüblich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard bekannt zu machen; dabei ist anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden kann.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit der 2. Änderung des B-Planes Nr. 7 „Sannbruch-Ost“ sollen Einfriedungen über 1,20 m von den straßenabgewandten Seiten im Plangebiet ermöglicht werden. Verwaltungsseitig gab es noch eine kleine Ergänzung, dass im Einmündungsbereich von privaten Zufahrtsstraßen und von Grundstückszufahrten die ersten 3 Meter auch nur Zäune und/oder Hecken bis 1,20 m zulässig sind.
Rechtliche Grundlage:
Baugesetzbuch, Kommunalverfassung M-V
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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58,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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962,4 kB
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