Antrag - 00SV/16/084

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Inhalt des Antrages:
Die Stadtvertretung Burg Stargard beschließt die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard (Hebesatz-Satzung der Stadt Burg Stargard)            

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Sachverhalt

Sachverhalt/Begründung: Die Stadt hat das Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer festzusetzen. Die Festsetzung kann mit einer gesonderten Hebesatz-Satzung erfolgen. In der Haushaltssatzung haben die Hebesätze dann lediglich deklaratorische Bedeutung. Der Vorteil liegt darin, dass die Steuerpflichtigen bereits am Jahresanfang mit dem entsprechenden Hebesatz veranlagt werden können und eine Nachberechnung mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Haushaltssatzung nicht erforderlich ist. So geschehen mit der Festsetzung/Änderung der Hebesätze A und B am 03.12.2015. Die damalige Erhöhung betraf alle Einwohner z.T. unbemerkt über die Miete.
Eine Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer wurde damals ohne nachvollziehbare Gründe abgelehnt.
Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer angerechnet, d.h. die Einkommenssteuer verringert sich um die zu zahlende Gewerbesteuer. Daraus folgt, dass es bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 v.H. zu der maximal möglichen Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer kommt. Daher ist die Entlastungswirkung für Personenunternehmen bei einem Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 380 v.H. am höchsten. Demzufolge ist ein Hebesatz von 380 v.H. für Personenunternehmen vorteilhafter als niedrigere Gewerbesteuerhebesätze.
Zusätzlich zu den zu erwartenden Steuermehreinnahmen ergeben sich in Zukunft Verbesserungen/Erhöhungen bei den Schlüsselzuweisungen und  Verbesserungen/Minderungen bei verschiedenen Umlagen.
Mit der Festlegung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 380 v.H. bleibt die Stadt noch deutlich unter dem der Stadt Neubrandenburg, damit entfällt das Argument, dass Neuansiedlungen durch einen höheren Hebesatz behindert werden.
Aus allen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit der Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes von derzeit 330 v.H. auf 380 v.H. ab dem 01.01.2017.

Rechtliche Grundlage
KV M-V § 5, Gewerbesteuergesetz § 16, Hebesatz-Satzung der Stadt Burg Stargard vom 03.12.2015    

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Finanz. Auswirkung

Finanzierungsvorschlag:
Mehreinnahmen in Höhe von ca. € 75.000
Mehreinnahmen bei Schlüsselzuweisungen
Minderausgaben bei Umlagen           

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Anlagen

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