Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/16/086

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung stimmt grundsätzlich zu, das Objekt „Alte Münze“ auf der Burganlage zurück zu kaufen und beauftragt den Bürgermeister die benannten Schritte zur Realisierung der beschriebenen Grundstücksgeschäfte vorzunehmen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Burg Stargard ist Eigentümerin der Burganlage und damit hauptverantwortlich für den Betrieb des Denkmals von „nationaler Bedeutung“. In den neunziger Jahren hat sich die Stadtvertretung Burg Stargard dazu entschieden, 2 Einzelgebäude (Alte Münze und Gefangenenhaus) innerhalb der Anlage per Erbbaupachtvertrag auf private Investoren zu übertragen. Diese tätigten die nötigen Investitionen zur Sanierung der Gebäude und unterhielten einen Gastronomie- sowie Hotelbetrieb.

Insbesondere der Gastronomiebetrieb war bereits seit vielen Jahren nicht zufriedenstellend und so wurde durch die Erbbaupächter beides letztlich in 2013 eingestellt. Die Gründe für diese Entwicklung sind nichtöffentlicher Natur – jedoch bereits hinlänglich bekannt. Insbesondere bestimmte Regelungen im Erbbaurechtsvertrag laufen einem optimal funktionierenden Burgbetrieb zuwider.

 

Seit Beendigung des Hotel- und Gastronomiebetriebes in 2013 gab es bereits viele Versuche, die Objekte an potenzielle Interessenten zu veräußern. Für das sogenannte „Gefangenenhaus“ ist dies Ende 2015 gelungen, so dass dort aktuell wieder ein Beherbergungsbetrieb aufgenommen werden konnte. Für die „Alte Münze“ gab es hingegen nur wenige ernsthafte Kaufinteressenten in dieser Zeit, was sehr wahrscheinlich neben den ungünstigen Grundstücksbedingungen („gefangen“, Eintrittskassierung, Abhängigkeit von Stadt) auch daran liegt, dass man nur schwer Gastronomen findet, die solch eine Investition realisieren könnten. Pachtinteressenten hat es hingegen einige gegeben, die jedoch direkt von den aktuellen Erbbaupächtern abgelehnt wurden, da diese ausschließlich die Veräußerung anstreben.

 

Parallel hierzu gab es in den vergangenen Jahren auch viele Gespräche mit den Erbbaupächtern, wie es generell mit dem Objekt weitergehen könnte. Einigkeit besteht insbesondere darin, dass es für den Betrieb der Burganlage besser wäre, wenn es insbesondere innerhalb der Hauptburganlage nur einen Eigentümer geben würde. Ähnliches wurde auch schon per Grundsatzbeschluss zur Denkmalpflegerischen Zielstellung -  Freiraumplanung Burg – durch die Stadtvertretung beschlossen. Zu einer konkreteren Verhandlung über den Rückkauf des Objektes „Alte Münze“ konnte es jedoch bis dato nicht kommen, da sich potenzielle Pächter ohnehin zumeist direkt an die Erbbaupächter wandten.

Nunmehr liegt der Stadt jedoch erstmalig ein konkretes Interesse zur Pacht des Objektes vor. Es wäre beabsichtigt, das Gebäude ab Saisonbeginn 2017 zu pachten und eine gastronomische Versorgung vorzunehmen, so dass die Stadt Burg Stargard eine Gegenfinanzierung für den Rückkauf darstellen könnte. Dass eine funktionierende Gastronomieeinrichtung für den Betrieb der Burganlage sehr wichtig wäre, ist sicherlich unbestritten. Darüber hinaus würde sich daraus jedoch auch die Möglichkeit ergeben, die Realisierung des Imbissangebotes / Cafés im Kräutergarten auf den Pächter zu übertragen.

 

Mit der Kommunalaufsicht wurde über diese Thematik bereits gesprochen. Es wurde signalisiert, dass man diesem Grundstücksgeschäft unter Berücksichtigung der strategischen Ziele der Stadt und vor allem unter den vorgenannten Voraussetzungen zustimmen könnte.

Eine Diskussion zu möglichen Vertragsinhalten kann zum Schutz persönlicher Interessen nur nichtöffentlich geführt werden. Die Vorlage ist jedoch als Grundsatzbeschluss verfasst, damit dem Bürgermeister zunächst die Ermächtigung zu weitergehenden Vertragsverhandlungen gegeben wird. Darüber kann öffentlich beschlossen werden. Ein konkreter Beschluss über das Grundstücksgeschäft würde separat in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden müssen.

 

 

Rechtliche Grundlage:

KV §22 in Verbindung mit HS der Stadt Burg Stargard

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

zunächst keine – erst mit Abschluss / Beschluss über die Verträge

 

 

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