Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/17/013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses vom 29.03.2017 der Stadtvertretung Burg Stargard und aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), der Landesbauordnung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V Nr. 19 vom 30.10.2015, S. 344), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 23. Jan. 1990 (BGBI. I S. 132), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dez. 1990 (BGBI. I S. 58) - alle in der derzeit gültigen Fassung, beschließt die Stadtvertretung Burg Stargard den

 

     Bebauungsplan Nr. 19Erweiterung Sannbruch-Ost“ Burg Stargard,

 

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

Die Begründung mit dem Umweltbericht wird gebilligt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt nach der Genehmigung und der Rechtswirksamkeit der 4. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard den B-Planes Nr. 19Erweiterung Sannbruch-Ost“, bestehend aus der Planzeichnung mit der Begründung einschließlich Umweltbericht bekannt zu geben.

 

Die Bekanntmachung ist ortsüblich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard bekannt zu machen; dabei ist anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden kann.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 19 Erweiterung Sannbruch-Ost“ schafft die planerischen Voraussetzungen zur Errichtung von Einfamilienhäusern als Abrundung des Wohngebietes Sannbruch-Ost zum Gebiet Quastenberg und damit einhergehend einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Des Weiteren wird die planerische Voraussetzung zur Errichtung einer 3. verkehrlichen Anbindung des Wohngebietes Sannbruch-Ost durch einen Verbindungsweg zwischen der Straße „Am Brink“ und „Quastenberg“ geschaffen.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Kommunalverfassung M-V

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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