Informationsvorlage - 00SV/17/041

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beratungsinhalt:

 

Diskussion zur Beibehaltung, Einschränkung oder dem Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle im Stadtgebiet Burg Stargard

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund vermehrter Probleme zu den jährlichen Verbrennungszeiten werden regelmäßig Diskussionen über die Abschaffung dieser Entsorgungsmöglichkeit angestoßen. Einige Bürger, welche das Verbrennen pflanzlicher Abfälle als Entsorgungsform nutzen, achten nicht auf die Windrichtung und Rauchentwicklung und beeinträchtigen Ihre Nachbarschaft massiv. Es wird dabei meist frisches und feuchtes Gehölz, häufig über den Zeitraum von zwei Stunden hinaus, verbrannt. In den vorhandenen dicht besiedelten Wohngebieten erzeugte dies zusehends eine Ablehnungshaltung zu dieser Entsorgungsform.

 

Gemäß Pflanzenlandesabfallverordnung dürfen Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, verbrannt werden, wenn ein Verrotten durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostierung nicht möglich ist oder eine Entsorgung durch die Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssyteme ebenfalls nicht möglich oder zumutbar ist.

 

Die illegale bzw. widerrechtliche Verbrennung pflanzlicher Abfälle müsste zuständigkeitshalber vom Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Ordnungswidrigkeit geahndet. Kontrollen werden durch die örtliche Ordnungsbehörde realisiert. Die gesamte Zuständigkeit liegt allerdings beim Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

 

Zur Meinungsbildung wurden Einwohner zur Thematik über die Stargarder Zeitung angesprochen und um ihre Meinung gebeten. Die eingegangenen Meinungen sind in der Anlage zusammengefasst.

Ein absolutes Verbrennungsverbot würde demnach tendenziell mehrheitlich abgelehnt. Allerdings könnte z.B. auch darüber diskutiert werden, ob man zur Linderung der privaten Verbrennungsaktionen durch den Bauhof im Frühjahr und Herbst jeweils Schredderaktionen in den Gartenanlagen oder Wohngebieten durchführt.

 

Die Ausschussmitglieder werden gebeten, sich dahingehend zu verständigen und eine Empfehlung auszusprechen.

 

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:  zunächst keine

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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