Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/17/057
Grunddaten
- Betreff:
-
Übertragung der Aufgabe der Gemeinde zur Brandschutzbedarfsplanung gemäß § 127 Abs. 4 KV
M-V auf das Amt Stargarder Land
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Christoph Ruchay
- Einreicher:
- Herr Ruchay
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Wirtschaft, Kultur und Soziales
|
Vorberatung
|
|
|
14.11.2017
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
|
Entscheidung
|
|
|
13.12.2017
|
Sachverhalt
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BrSchG M-V haben die Gemeinden einen
Brandschutzbedarfsplan aufzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des eigenen
Wirkungskreises der Gemeinde und nicht um eine Aufgabe der laufenden Verwaltung, womit
im Grundsatz allein die Gemeinde bzw. der Bürgermeister für die Erstellung der
Brandschutzbedarfsplanung zuständig ist. Eine Aufgabenwahrnehmung durch die
Amtsverwaltung kann demnach nur dann erfolgen, soweit die Aufgabe von der Gemeinde
auf das Amt übertragen wurde (§ 127 Abs. 4 KV M-V).
Mit der Übertragung der Aufgabe auf das Amt sind im vorliegenden Fall keinerlei
Maßnahmen verbunden, welche in die Entscheidungshoheit der Gemeinde eingreifen.
Insbesondere werden hierdurch keine Befugnisse auf den Amtsausschuss bzgl. etwaiger
aus der Brandschutzbedarfsplanung folgender bzw. empfohlener Maßnahmen (z.B.
Erweiterung, Schließung, Verlegung, Ausstattungsänderungen etc.) übertragen. Derartiges
ist aus kommunalverfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen nur dann möglich, wenn
die Aufgabe des Brandschutzes, welche gern. § 2 Abs. 2 KV M-V zum Kernbereich des
eigenen Wirkungskreises gehört und damit Gegenstand der komm.
Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 GG ist, in vollem Umfang auf das Amt übertragen
wird.
Aufgrund der z.T. hohen fachlichen Anforderungen sowie aus Gründen einer objektiven
Darstellung und Beurteilung wird die Beauftragung eines entsprechenden
Sachverständigenbüros notwendig werden. Hierdurch ließe sich die gesetzlich vorgesehene
gemeindeübergreifende Abstimmung erleichtern sowie Kostenersparnisse gegenüber einer
Einzelbeauftragung durch die Gemeinden realisieren.
Rechtliche Grundlage:
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
