Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/18/012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung der 4. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs wird im Einvernehmen mit der Stadt Burg Stargard die architektur:fabrik:nb aus Neubrandenburg durch den Grundstückseigentümer beauftragt, die auch die Planungskosten tragen.

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Sachverhalt

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 176/26 und 176/68 in der Flur 7 der Gemarkung Burg Stargard eine Änderung des B-Planes vorgenommen werden. Der Geltungsbereich ist im Lageplan (siehe Anlage) dargestellt.

 

Die Erstellung der 4. Änderung des B-Planes soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden, da durch die 4. Änderung keine Nachverdichtung der Wohnbebauung erfolgen soll. Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden, da die Größe der Grundflächen gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20.000 m² beträgt und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

Im beschleunigten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 von dem Umweltbericht nach § 2a von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4, abgesehen, da durch die 1. Änderung der Abrundungssatzung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Planziele der 4. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard sind, dass Nebengebäude außerhalb der derzeitigen Baugrenzen zugelassen wird.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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Anlagen

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