Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/18/024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt die Abschnittsbildung gemäß den im anliegendem Lageplan aufgezeigten Abschnitt.

 

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Sachverhalt

Grundsätzlich ist für das Entstehen der Beitragspflicht ein Ausbau der Anlage in ihrer gesamten Länge erforderlich. Andernfalls bedarf es einer Abschnittsbildung.

An einer Abschnittsbildung werden folgende Forderungen gestellt:

Eine gewisse selbständige Bedeutung der Anlage und Begrenzung nach optisch erkennbaren Gegebenheiten oder aus Rechtsgründen.

 

Der Knotenpunkt Dewitzer Chaussee – Teschendorfer Chaussee wird als Kreisverkehrsanlage ausgebaut. Eine derartige Anlage stellt nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer Funktion grundsätzlich eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Eine Abschnittsbildung zur Beitragserhebung ist daher für diesen Bereich nicht notwendig.

Über die Kreisverkehrsanlage hinaus wird der Gehweg stadteinwärts bis zu Dewitzer Chaussee 5 und stadtauswärts Richtung Quastenberg bis zur Dewitzer Chaussee 15 ausgebaut. Für diese Bereiche bedarf es für die Beitragserhebung eine Abschnittsbildung, da nicht die gesamte Anlage -Dewitzer Chaussee- ausgebaut wird.

 

Da es sich um eine Landesstraße handelt, ist Straßenbaulastträger für die Fahrbahn und die Kreisverkehrsanlage das Straßenbauamt Neustrelitz. Die Stadt Burg Stargard ist Baulastträger für die Nebenanlagen und beteiligt sich daher am Ausbau des Gehweges und der Straßenbeleuchtung. Der Abschnitt wird im beiliegenden Lageplan aufgezeigt.

 

Rechtliche Grundlage: § 8 Absatz 4 KAG M-V

 

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Finanz. Auswirkung

Möglichkeit zur Erhebung von Beiträgen für den genannten Abschnitt

 

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Anlagen

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