Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/18/027

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2018 für den Haushalt der Stadt Burg Stargard (siehe Anlage).

 

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Sachverhalt

Nach § 48 Abs. 2 hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,

  1. wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird,
  2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird,
  3. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,
  4. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  5. Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

Die vorgenannten Tatbestandvoraussetzungen für die Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung liegen nach Ziff. 4 vor. Der geplante Grundstücksankauf war bisher nicht veranschlagt.

Weiterhin reichen die bisher veranschlagten Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit nicht aus, um die Investitionen vorzufinanzieren.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 48 ff. i.V.m. § 45 ff. Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

 

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Finanz. Auswirkung

Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus dem der Nachtragshaushaltssatzung beigefügten Ergebnis- und Finanzhaushalt.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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