Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/18/041

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt:

  1. die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und die Durchführung eines Bürgerentscheids zur Aufhebung des Beschlusses 00SV/18/015 „Neubau einer Kindertagesstätte mit Standort Papiermühlenweg
  2. die Durchführung des Bürgerentscheids als reine Briefabstimmung
  3. die Übertragung der Aufgaben der Abstimmungsleitung auf die Wahlleitung des Amtes Stargarder Land

 

 

 

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Sachverhalt

Der Verwaltung wurde über den Stadtvertretervorsteher am 4.7.2018 ein Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheids in Burg Stargard übergeben.

Im Zuge der Erarbeitung der Beschlussvorlage hat die Vorprüfung der Verwaltung folgendes ergeben:

  1. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

 

a)      Nach § 20 Abs. 1 können wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises statt Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid)

 

Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:

-          die innere Organisation der Verwaltung

-          die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen

-          Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabewesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe

-          Entscheidungen nach Baugesetzbuch § 36 (Aufstellung, Änderung, Aufhebung von Bauleitplänen, Angelegenheiten im Rahmen Planfeststellungsverfahren, förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, abfallrechtliche, immissionsschutzrechtliche, wasserrechtliche oder vergleichbare Zulassungsverfahren)

-          die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit

-          Satzungen, durch die ein Anschluss- und Benutzerzwang geregelt wird,

-          Anträge mit gesetzwidrigem Ziel

Diese Ausschlussgründe nach § 20 Abs. 2 Pkt. 1 – 7 sind nicht gegeben.

 

Somit handelt es sich beim Bürgerbegehren inhaltlich um eine wichtige Entscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

 

b)      Nach § 20 Abs. 4 und 5 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) in Verbindung mit § 14 der Durchführungsverordnung (DVO) zur KV M-V sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

  1. Das Begehren ist fristgerecht schriftlich an die Gemeindevertretung zu richten.
  2. Die entscheidende Frage,
  3. eine Begründung und
  4. ein Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme müssen enthalten sein.
  5. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 % der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein.

 

Die Vorprüfung der Unterlagen ergab:

 

  1. dass alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden

-          Beschlussfassung durch Stadtvertretung am 23.5.2018

-          Fristende zur Abgabe Bürgerbegehren   5.7.2018

(Sechswochenfrist beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung)

-          Abgabe Bürgerbegehren am 4.7.2018

      2. die entscheidende Frage „Stimmen Sie für die Aufhebung des Beschlusses

00SV/18/015 Neubau einer Kindertagesstätte mit Standort am Papiermühlenweg?“ auf jeder Unterschriftenliste enthalten und somit hinreichend und klar formuliert ist, das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck bringt und mit ja oder nein beantwortet werden kann. Ein Vertretungsberechtigter ist auf jeder Liste benannt.

       3.dass die Begründung auf jeder Unterschriftenseite enthalten ist und ausführlich

dargestellt wurde

       4. dass ein Kostendeckungsvorschlag entbehrlich ist, da die Umsetzung des Begehrens

            (Aufhebung des Beschlusses) keine Kosten verursacht

   5.dass 464 Unterschriften auf 55 Unterschriftenlisten übergeben wurden. Neben der

Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Datum der Unterzeichnung lesbar eingetragen.

22 Eintragungen konnten nach dem Abgleich im Einwohnermelderegister nicht

nachgewiesen werden, Angaben waren hier unvollständig oder falsch.

442 Eintragungen und Unterschriften stimmen mit dem Register überein.

Laut Einwohnermelderegister der Stadt Burg Stargard, Stand 18.06.2018, sind 4.345 Bürger (ab 16 Jahre) wahlberechtigt, so dass das Unterschriftenvotum von 10 % = 435 der stimmberechtigten Bürger erreicht wurde.

 

          Die Vorprüfung ergab, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Somit ist das Bürgerbegehren gemäß § 20 Abs. 4 und 5 der KV M-V formell         zulässig.

 

 

  1. Durchführung als reine Briefabstimmung

 

Nach § 17 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung darüber, ob der Bürgerentscheid als Abstimmung in Abstimmungsräumen oder als reine Briefabstimmung durchgeführt wird.

Bei der Abstimmung in Abstimmungsräumen wäre ein erhöhter Personal- und Sachaufwand notwendig. (u.a. 25 Wahlhelfer/Bereitstellung Wahlräume).   Da der Bürgerentscheid nicht zeitgleich mit einer anderen Wahl stattfinden kann, wird eine Briefabstimmung vorgeschlagen. Dazu werden allen Abstimmungsberechtigten die Briefabstimmungsunterlagen unaufgefordert durch die Verwaltung übersandt.  Neben dem Stimmzettel erhalten die Bürgerinnen und Bürger in einem Übersendungsschreiben alle notwendigen Informationen zur Rücksendung/Abgabe sowie Zeit und Ort der öffentlichen Auszählung.

 

 

  1. Übertragung der Aufgaben auf die Wahlleitung des Amtes

 

Entsprechend der DVO zur KV M-V § 17 Abs. 5 kann die Gemeindevertretung durch Beschluss die Aufgaben der Abstimmungsleitung auf die Wahlleitung des Amtes übertragen. Die Abstimmungsleitung hat die Rechte und Pflichten und die Aufgaben der Gemeindewahlleitung nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz.

Die Gemeindevertretung überträgt der Abstimmungsleitung ebenfalls die Entscheidung, welche technischen oder organisatorischen Vorkehrungen gegen eine mehrfache Teilnahme an der Abstimmung getroffen werden.

 

Die Vorprüfung der Verwaltung ist der Rechtaufsichtsbehörde mit Bitte um Stellungnahme übergeben worden. Die Stellungnahme ist Bestandteil der Beschlussvorlage.

 

 

Rechtliche Grundlage:

Kommunalverfassung M-V § 20 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zur KV M-V

§  14 ff

 

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Finanz. Auswirkung

Außerplanmäßige Ausgabe in Produkt 11405.56990001

Verwaltungskosten für die Durchführung des Bürgerentscheids mittels Briefabstimmung voraussichtlich ca. 3 T€

 

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Anlagen

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