Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/18/040

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt der Erfüllung der Maßgaben des

Landkreises (Schreiben vom 27.07.2018) und dem überarbeiteten Entwurf (Textsatzung) über die 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard zu und beschließt die erneute öffentliche Auslegung, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch.

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Sachverhalt

Die Stadt Burg Stargard hat am 23.05.2018 den Entwurf über die 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Textsatzung, zugestimmt und für die öffentliche Auslegung gem.§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bestimmt.

Durch den Landkreis wurde mit Schreiben vom 27.07.2018 darauf hingewiesen, dass der in der Anlage zur Textsatzung über den Entwurf über die 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard dargestellte Geltungsbereich nicht rechtseindeutig dargestellt wurde.

 

ln Erfüllung der Maßgaben sind die Planunterlagen zu ändern und der Verfahrensschritt

nach § 4 a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

 

Das bedeutet, dass der Geltungsbereich rechtseindeutig in einem überarbeitetem Entwurf der Textsatzung darzustellen ist und ein Beschluss über die erneute Auslegung und Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB durch die Stadtvertretung gefasst werden muss.

lm Anschluss wird der überarbeitete Entwurf über die 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Textsatzung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden und zur öffentlichen Auslegung nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard des Verfahrens bestimmt.

 

Die öffentliche Auslegung kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen durchgeführt werden

 

Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 4a Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard, KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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Anlagen

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