Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/19/008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Burg Stargard beschließt, auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes M-V

1.die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard

2.die Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet durchzuführen.

 

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Sachverhalt

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 20/18, 20/31, 20/32, 20/34, 20/35, 20/36, 20/45, 22/5, 23/4, 24/3 und 26/3 in der Flur 1 der Gemarkung Quastenberg und den Flurstücken 10/4, 11/23, 15/7 und 32/2 in der Flur 2 der Gemarkung Quastenberg ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Begrenzt wird die ca. 3,09 ha große Fläche:

im Norden:durch die Feldmark, Flurstück 15/6 der Flur 2 der Gemarkung Quastenberg

im Süden:durch Flurstücke 20/41, 20/43, 20/46, 20/51, 21, 22/6 und 28/3 der Flur 1 der Gemarkung Quastenberg

im Osten:durch die Straße auf den Flurstücken 23/3, 24/4 und 26/4 der Flur 1 der Gemarkung Quastenberg sowie 15/5 und 32/3 der Flur 2 der Gemarkung Quastenberg

im Westen:durch die Flurstücke 19, 20/20, 20/27, 20/54, 20/17 und 20/19 der Flur 1 der Gemarkung Quastenberg, sowie das Flurstück 10/17 der Flur 2 der Gemarkung Quastenberg

 

Der Geltungsbereich ist im Lageplan (siehe Anlage) dargestellt. Die Erstellung des B-Planes soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden, da die Größe der Grundflächen

gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20.000 m2 beträgt und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

lm beschleunigten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach

§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 von dem Umwelt-bericht nach § 2a von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4, abgesehen, da keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Planungserfordernis:

Planziel des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard ist die Schaffung baurechtlicher Grundlagen für den Wohnungsbau.

 

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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