Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/19/009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

 

1.

Die 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes betrifft die Flurstücke: 20/18, 20/31, 20/32, 20/34, 20/35, 20/36, 20/41, 20/43, 20/45, 20/46, 20/51, 20/52, 21, 22/4, 23/4, 24/3 und 26/3 in der Flur 1 der Gemarkung Quastenberg sowie die Flurstücke: 10/4, 11/20 (tw.), 15/7 und 32/2 in der Flur 2 der Gemarkung Quastenberg.

 

Begrenzt wird die ca. 3,6 ha große Fläche durch:

im Norden:die angrenzende Feldmark in der Ortslage Quastenberg

im Süden:durch die Verbindungsstraße Quastenberger Damm, gelegen auf dem Flurstück 37, der Flur 1, Gemarkung Quastenberg

im Osten:durch die Verbindungsstraße Quastenberg nach Neubrandenburg, gelegen auf den Flurstücken 22/3, 23/3, 24/4, 26/4, 27 und 28/4 der Flur 1, Gemarkung Quastenberg und den Flurstücken 15/5 und 32/3 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg

im Westen:durch die Flurstücke 19, 20/17, 20/20, 20/27, und 20/54, Flur 1, Gemarkung Quastenberg und dem Flurstück 10/17 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg

 

 

 

2.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 erfolgt durch öffentliche Auslegung.

 

3.

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

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Sachverhalt

Für das o.g. Gebiet weist der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Burg Stargard die Nutzung als gemischte Baufläche aus.

Unmittelbar westlich an den Änderungsbereich angrenzend sind die Betriebsgebäude des Vorhabenträgers als Anlagen für die landwirtschaftliche Tierproduktion gekennzeichnet.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Mit der beabsichtigten Ausweisung als Wohnbaufläche im Zuge des Bebauungsplan-verfahrens Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ wird eine teilweise Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig, da die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Flächennutzungsplan dargestellt werden muss. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren).

 

Anzustrebendes Planungsziel ist:

Mit der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard wird die Teilfläche mit gemischter Nutzung in eine Wohnbaufläche umgewandelt.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 5 Baugesetzbuch

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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