Antrag - 00SV/19/016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Stadtvertretung Burg Stargard spricht sich dafür aus, die Verwaltungsgebäude und öffentlichen Einrichtungen der Stadt mit Defibrillatoren auszustatten.

 

2. Zur Umsetzung wird die Verwaltung der Stadt beauftragt:
- Eine Liste aller öffentlichen Einrichtungen, w. z. B. auch Schulen, vorzulegen.

- Nach Bedarfseinschätzung, die Kosten für Ausstattung mit Defibrillatoren und Unterhaltung
  dieser jeweils getrennt zu ermitteln.

- Zur Finanzierung Fördermittelgeber und Partner, w. z. B. Krankenkassen und
  Berufsgenossenschaften, zu gewinnen.

- Der Stadtvertretung Beschlussvorlagen vorzulegen, wenn die Verwaltung nicht selbst schon
  ausführen kann.

 

 

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Sachverhalt

Defibrillatoren, wenn vorhanden, können bei Herzproblemen und Herzstillstand Leben retten. Sie erklären sich durch eine akustische Anleitung selbst und leiten somit Ersthelfer bei der richtigen Durchführung einer Herzdruckmassage mit Beatmung an. In Notsituation erfolgt somit eine quasi fachliche Anleitung, auch vor dem derzeit oft berichteten Hintergrund, Erste-Hilfe-Kurse werden zu wenig belegt und sind oft Jahrzehnte her.

 

Herzinfarkte sind eine der häufigsten Todesursachen in Deutschland. Bei einem Herzinfarkt, auch zur Vermeidung von gesundheitlichen Folgeschäden und -kosten, kommt es auf die Erstrettung an.

 

In den Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen arbeiten viele Menschen, wie auch Bürger in diesen häufig verkehren bzw. sie nutzen. Auch wenn die Erstrettung in der Nähe einer öffentlichen Einrichtung stattfindet, könnte auf einen Defibrillator dieser Einrichtungen zurückgegriffen werden.

 

Einzelne Gemeinden im Landkreis MSE gehen hier schon voran und haben Defibrillatoren angeschafft, auch aus Fördermitteln.

 

Defibrillatoren sind bezahlbar geworden. In Absprache mit anderen Gemeinden bzw. ggf. mit dem Landkreis könnten noch günstigere Preise für die Anschaffung und Unterhaltung erzielt werden.

Defibrillatoren haben ein unbezahlbares Preisleistungsverhältnis, wenn es um Tod oder Leben geht.

 

Rechtliche Grundlage:

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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