Beschlussvorlage - 14GV/19/015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Lindetal beschließt, auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und § 34 Abs. 4, Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch sowie     § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes M-V

1.Aufstellung der 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal sowie Beschluss über die Billigung des Entwurfs der 3. Änderung der v. g. Satzung

2.Die Billigung des Entwurfs über die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal

3.Beschluss über die öffentliche Auslegung, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

4.Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen

5.Das Öffentlichkeitsverfahren wird mit Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt

      „Stargarder Zeitung“ und im Internet eingeleitet.

 

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Sachverhalt

 Die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal erfolgt als Textsatzung.

Die Erstellung der 3. Änderung der Satzung soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da durch die 3. Änderung ein redaktioneller Fehler beseitigt werden soll.

Die Gemeinde kann das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn:

1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer  

Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,

2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und

3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

Im vereinfachten Verfahren kann

1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,

2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,

3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

 

Der vorliegende Entwurf dient zur Durchführung des Verfahrens. Der Entwurf der Satzung über die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Textsatzung und dem Lageplan, wird zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden und zur öffentlichen Auslegung nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Hauptsatzung der Gemeinde Lindetal zur Fortsetzung des Verfahrens bestimmt.

Die öffentliche Auslegung kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen durchgeführt werden.

 

Planungserfordernis:

Durch die 3. Änderung soll ein redaktioneller Fehler beseitigt werden.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine – die Unterlagen werden durch das Planungsbüro stadtbau.architekten nb aus Neubrandenburg auf eigene Kosten erstellt

 

 

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Anlagen

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