Beschlussvorlage - 14GV/19/019
Grunddaten
- Betreff:
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Abschnittsbildung und Kostenspaltung zum Bau einer Beleuchtungsanlage in der Ortslage Marienhof
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Andy Marquardt
- Einreicher:
- Herr Marquardt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal
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Entscheidung
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15.10.2019
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Sachverhalt
Grundsätzlich ist für das Entstehen der Beitragspflicht ein Ausbau der Anlage in ihrer gesamten Länge und in allen Teileinrichtungen erforderlich. Andernfalls bedarf es einer Abschnittsbildung und Kostenspaltung.
Die gesamte Durchfahrtsstraße in Marienhof stellt beitragsrechtlich die abzurechnende Anlage dar.
Es wird eine Beleuchtungsanlage an der Durchfahrtsstraße in Marienhof errichtet. Diese beginnt am Ortseingang aus Richtung Dewitz kommend und endet an der bereits bestehenden Beleuchtungsanlage vor der Hausnummer 2. Die Länge der bevorstehenden Baumaßnahme beträgt ca. 320 m. Die Beleuchtungspunkte werden aus Richtung Burg Stargard linksseitig angelegt.
Bei Einstufung der Ortsdurchfahrtsstraße Marienhof als öffentliche Einrichtung, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dient, beträgt der Anteil der Anlieger am Aufwand gemäß Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Lindetal zur Beleuchtungseinrichtung 50 von Hundert.
Da die Maßnahme nicht entlang der gesamten Ortsdurchfahrt erfolgt, ist eine Abschnittsbildung vorzunehmen, so dass eine sachliche Beitragspflicht entsteht.
An eine Abschnittsbildung werden folgende Forderungen gestellt: gewisse selbständige Bedeutung der Anlage und Begrenzung nach optisch erkennbaren Gegebenheiten oder aus Rechtsgründen, um willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern. Ein Abschnitt beginnend an der Ortseinfahrt und endend an einer bereits bestehenden Beleuchtungseinrichtung ist erkennbar.
Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, lösen keine Beitragspflichten aus. Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeträge für die Baumaßnahmen, deren Durchführung im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 beginnt, erstattet das Land M-V den Gemeinden auf Antrag für die einzelne Straßenbaumaßnahme die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf der Grundlage der gemeindlichen Satzung zu kalkulierenden Beitragsforderungen.
Da lediglich Kosten für die Beleuchtung gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern abzurechnen sind, und nicht Kosten für sämtliche Teileinrichtungen, ist zusätzlich ein Kostenspaltungsbeschluss erforderlich.
Rechtliche Grundlage:
§ 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 KAG M-V; Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Lindetal
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3 MB
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