Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/19/044
Grunddaten
- Betreff:
-
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg Stargard
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Katja Lau
- Einreicher:
- Lau, Katja
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Vorberatung
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04.11.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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04.12.2019
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg Stargard.
Es werden folgende Gebühren festgelegt:
| Kalkulierter Grundbetrag | Beschluss-vorschlag der Verwaltung | ggf. abweichender Beschluss der SV |
Verwaltungsgebühren | in Euro | ||
Ausstellung bzw. Umschreibung einer Graburkunde | 15,00 | 15,00 |
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Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 25,00 | 25,00 |
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Genehmigung der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit | 20,00 | 20,00 |
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Genehmigung für die Umbettung | 500,00 | 500,00 |
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eines Sarges | |||
Genehmigung für die Umbettung | 250,00 | 250,00 |
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einer Urne | |||
Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten |
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Einzelwahlgrab 20 Jahre | 865,68 | 865,00 |
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Doppelwahlgrab 20 Jahre | 1.731,36 | 1.731,00 |
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Urnenwahlgrab 20 Jahre | 768,89 | 769,00 |
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Urnenwahlgrab (gepflegt) 20 Jahre | 1.165,22 | 1.165,00 |
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Doppelurnenwahlgrab (gepflegt) 20 Jahre | 2.330,43 | 2.330,00 |
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Kindergrab (bis 5 Jahre) 20 Jahre | 744,69 | 744,00 |
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Urnengrab auf einem anonymen Urnenfeld unbefristet | 887,19 | 887,00 |
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Verlängerungsgebühr pro Jahr für das Nutzungsrecht einer |
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Einzelwahlgrab | 43,28 | 43,00 |
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Doppelwahlgrab | 86,57 | 86,00 |
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Urnenwahlgrab | 38,44 | 38,00 |
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Urnenwahlgrab (gepflegt) | 58,26 | 58,00 |
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Doppelurnenwahlgrab (gepflegt) | 116,52 | 116,00 |
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Kindergrab (bis 5 Jahre) | 37,23 | 37,00 |
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Benutzungsgebühren Trauerhalle |
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Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeiern | 147,00 | 147,00 |
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Pflege vorzeitig eingeebnete Grabstellen |
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Einzelwahlgrab | 15,00 | 15,00 |
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Doppelwahlgrab | 25,00 | 25,00 |
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Urnenwahlgrab | 10,00 | 10,00 |
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Sachverhalt
Die Stadt Burg Stargard verfügt über einen städtischen Friedhof, welcher als kostenrechnende Einrichtung geführt wird. Das heißt, hierbei sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten dieser Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 KAG).
Weiterhin verlangt das KAG (§ 6 Abs. 2d), dass der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum zu Grunde zu legen ist. In der Kalkulation wird von einem Zeitraum von 5 Jahren ausgegangen. Bei der neuen Kalkulation wurden die Grabnutzungsgebühren anhand der durchschnittlichen Fallzahlen 2014 bis 2018 berechnet.
Der Friedhof soll in erster Linie eine geordnete und angemessene Bestattung gewährleisten und zum würdigen Gedenken des Verstorbenen eine entsprechend angemessene Ausgestaltung und Ausstattung der jeweiligen Grabstätte ermöglichen.
Er dient allerdings auch als Erholungsgebiet und trägt zur Verbesserung der stadtklimatischen Verhältnisse bei. Der auf den sogenannten „Grünwert“ entfallende Aufwand fließt daher nicht in die Friedhofsgebühren mit ein, sondern ist von der Stadt Burg Stargard aus dem allgemeinen Haushalt beizusteuern. Dadurch ist eine vollständige Kostendeckung natürlich nicht gegeben.
Mit dem Ziel einer annähernd kostendeckenden rechtskonformen Gebührenermittlung ist die Gebührenkalkulation aufgrund der Einbeziehung der Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen, des geänderten Bestattungstrends sowie der sinkenden Auslastung des Friedhofs angepasst worden.
In die Kalkulation wurde auch die Neuanlage eines Urnengräberfeldes mit aufgenommen. Dieses soll durch identische Grabplatten pro Grabstätte einheitlich gestaltet werden. Die Pflege des neuen Gräberfeldes wird seitens der Friedhofsverwaltung organisiert. Die Kosten, die durch die Neuanlage und die Pflege entstehen, verursachen natürlich höhere Gebühren je Grabstelle, welche sich dadurch deutlich von denen eines normalen Urnenwahlgrabes abheben.
Rechtliche Grundlage:
§ 5 KV M-V; Bestattungsgesetz M-V; KAG M-V
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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86,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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77,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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492,9 kB
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