Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/19/044

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg Stargard.

Es werden folgende Gebühren festgelegt:

 

 

Kalkulierter Grundbetrag

Beschluss-vorschlag der Verwaltung

ggf. abweichender Beschluss der SV

Verwaltungsgebühren

in Euro

Ausstellung bzw. Umschreibung einer Graburkunde

15,00

15,00

 

Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals

25,00

25,00

 

Genehmigung der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit

20,00

20,00

 

Genehmigung für die Umbettung

500,00

500,00

 

eines Sarges

Genehmigung für die Umbettung

250,00

250,00

 

einer Urne

Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

 

 

 

Einzelwahlgrab 20 Jahre

865,68

865,00

 

Doppelwahlgrab 20 Jahre

1.731,36

1.731,00

 

Urnenwahlgrab 20 Jahre

768,89

769,00

 

Urnenwahlgrab (gepflegt) 20 Jahre

1.165,22

1.165,00

 

Doppelurnenwahlgrab (gepflegt) 20 Jahre

2.330,43

2.330,00

 

Kindergrab (bis 5 Jahre) 20 Jahre

744,69

744,00

 

Urnengrab auf einem anonymen Urnenfeld unbefristet

887,19

887,00

 

Verlängerungsgebühr pro Jahr für das Nutzungsrecht einer

 

 

 

Einzelwahlgrab

43,28

43,00

 

Doppelwahlgrab

86,57

86,00

 

Urnenwahlgrab

38,44

38,00

 

Urnenwahlgrab (gepflegt)

58,26

58,00

 

Doppelurnenwahlgrab (gepflegt)

116,52

116,00

 

Kindergrab (bis 5 Jahre)

37,23

37,00

 

Benutzungsgebühren Trauerhalle

 

 

 

Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeiern

147,00

147,00

 

Pflege vorzeitig eingeebnete Grabstellen

 

 

 

Einzelwahlgrab

15,00

15,00

 

Doppelwahlgrab

25,00

25,00

 

Urnenwahlgrab

10,00

10,00

 

 

 

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Sachverhalt

Die Stadt Burg Stargard verfügt über einen städtischen Friedhof, welcher als kostenrechnende Einrichtung geführt wird. Das heißt, hierbei sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten dieser Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 KAG).

Weiterhin verlangt das KAG (§ 6 Abs. 2d), dass der Gebührenberechnung ein Kalkulationszeitraum zu Grunde zu legen ist. In der Kalkulation wird von einem Zeitraum von 5 Jahren ausgegangen. Bei der neuen Kalkulation wurden die Grabnutzungsgebühren anhand der durchschnittlichen Fallzahlen 2014 bis 2018 berechnet.

 

Der Friedhof soll in erster Linie eine geordnete und angemessene Bestattung gewährleisten und zum würdigen Gedenken des Verstorbenen eine entsprechend angemessene Ausgestaltung und Ausstattung der jeweiligen Grabstätte ermöglichen.

Er dient allerdings auch als Erholungsgebiet und trägt zur Verbesserung der stadtklimatischen Verhältnisse bei. Der auf den sogenannten „Grünwert“ entfallende Aufwand fließt daher nicht in die Friedhofsgebühren mit ein, sondern ist von der Stadt Burg Stargard aus dem allgemeinen Haushalt beizusteuern. Dadurch ist eine vollständige Kostendeckung natürlich nicht gegeben.

 

Mit dem Ziel einer annähernd kostendeckenden rechtskonformen Gebührenermittlung ist die Gebührenkalkulation aufgrund der Einbeziehung der Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen, des geänderten Bestattungstrends sowie der sinkenden Auslastung des Friedhofs angepasst worden.

 

In die Kalkulation wurde auch die Neuanlage eines Urnengräberfeldes mit aufgenommen. Dieses soll durch identische Grabplatten pro Grabstätte einheitlich gestaltet werden. Die Pflege des neuen Gräberfeldes wird seitens der Friedhofsverwaltung organisiert. Die Kosten, die durch die Neuanlage und die Pflege entstehen, verursachen natürlich höhere Gebühren je Grabstelle, welche sich dadurch deutlich von denen eines normalen Urnenwahlgrabes abheben.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 5 KV M-V; Bestattungsgesetz M-V; KAG M-V

 

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Finanz. Auswirkung

Erzielung der Kostendeckung im Bereich Friedhof Burg Stargard

 

 

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Anlagen

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