Beschlussvorlage Gemeinde Cölpin - 03GV/19/014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Cölpin beschließt die

 

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin

(Hebesatz-Satzung der Gemeinde Cölpin)

 

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeinden besitzen das Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer festzusetzen. Beabsichtigt die Gemeinde, die Steuersätze für einen längeren Zeitraum als ein Jahr festzusetzten, kann sie dies nur mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung.

 

Nach § 18 Abs. 1 FAG 2020 sind die Nivellierungshebesätze für die Steuerkraftzahlen der Jahre 2020 bis 2023 auf folgende Werte festgesetzt:

 

 

2019

Nivellierungs-hebesätze FAG 2020 §18 Abs. 1

Differenz in Prozent-punkten

Erhöhung in %

letzte Änderung

 

 

Grundsteuer A

310

330

20

6,45

2019

 

Grundsteuer B

396

427

31

7,83

2019

 

Gewerbesteuer

348

381

33

9,48

2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ansatz 2020

Ansatz neu

Differenz

 

 

 

Grundsteuer A

19.100

20.332

1.232

 

 

 

Grundsteuer B

74.900

80.763

5.863

 

 

 

Gewerbesteuer

102.300

112.001

9.701

 

 

 

 

 

 

16.797

 

 

 

 

Eine Unterschreitung dieser Sätze durch die Hebesätze der Gemeinde Cölpin bedeutet, dass ab dem Jahr 2022 bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen von einer deutlich besseren Ertragslage bei den  Realsteuern ausgegangen wird, als in der Realität. Diese „Besserrechnung“ führt dazu, dass weniger Schlüsselzuweisungen durch das Land gewährt werden.

 

Schlüsselzuweisung

-10.000 €

Steuererträge

-16.700 €

Gesamt

26.700 €

           

 

Rechtliche Grundlage:

§ 25 Grundsteuergesetz, § 16 Gewerbesteuergesetz, § 5 Kommunalverfassung

 

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Finanz. Auswirkung

Mehrerträge bei der Grundsteuer A in Höhe von 1,2 T€

Mehrerträge bei der Grundsteuer B in Höhe von 5,8 T€

Mehrerträge bei der Gewerbesteuer in Höhe von 9,7 T€

 

 

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Anlagen

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