Beschlussvorlage - 09GV/19/012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließ die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf.

 

In § 7 der Satzung werden folgende Entschädigungssätze festgelegt:

 

-          Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der

Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine sitzungsbezogene

Aufwandsentschädigung in Höhe von ……… Euro.

 

-          Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene

Aufwandsentschädigung in Höhe von ……….. Euro.

 

-          Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält für die erste

Stellvertretung …….% (……..Euro) und

für die zweite Stellvertretung ……% (…… Euro) der monatlichen funktionsbezogenen

Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Dabei ist es unerheblich, ob die

Vertretung ausgeübt wird.

 

-          Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene

Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und 3 erhalten, erhalten einen monatlichen

Sockelbetrag in Höhe von …….. Euro

 

 

 

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Sachverhalt

Durch die Neufassung der Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V vom 6.Juni 2019 macht sich die Diskussion über die Anpassung der Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige und die damit verbundene Änderung des § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf erforderlich. Die neuen Sätze für Entschädigungen haben zu neuen rechtlichen Spielräumen für die Gemeindevertretungen als Satzungsgeber geführt. Um den höheren Aufwand und den Aufgabenumfang zwischen kleineren und größeren Gemeinden gerecht zu werden, differenzieren sich die Beträge nach Einwohnerzahlen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist der 30.6. 2019.

Die Gemeinde Pragsdorf hatte zum besagten Stichtag lt. Melderegister 509 Einwohner.

 

Es bleibt anzumerken, dass es in der Beschlusskompetenz der Gemeindevertretung liegt, inwieweit sie die Höchstsätze der Entschädigungsverordnung ausschöpfen und wann sie diese Änderungen in Kraft treten lassen. Im Haushalt 2019 wurde keine Vorsorge für größere Steigerungen bei den Aufwandsentschädigungen getroffen, diese neuen Spielräume waren nicht vorhersehbar.

 

 

Die Gemeindevertretung hat über folgende Änderungen zu befinden:

  1. Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister

Lt. § 8 Abs. 1 EntschVO können Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden

-          bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 700 Euro

-          bis zu 1000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 1000 Euro

monatlich erhalten.

Nach der gültigen Hauptsatzung erhält der Bürgermeister derzeit eine Aufwandsentschädigung von 420 Euro

 

 

Anmerkung: Neu geregelt in der EntschVO ist, dass auch Mitglieder der Gemeinde-

vertretung, die eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen Sitzungsgeld (entsprechend der gültigen Hauptsatzung) in Höhe von 40 Euro erhalten. Damit empfangen auch künftig die ehrenamtlichen Bürgermeister Sitzungsgelder.

 

 

  1. Funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung des ehrenamtlichen Bürgermeisters

Lt. § 8 Abs. 2 EntschVO kann unabhängig davon, ob die Vertretung ausgeübt wird,

-          der erste Stellvertreter bis zu 20 Prozent

-          der zweite Stellvertreter bis zu 10 Prozent

der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters monatlich erhalten.

Nach der gültigen Hauptsatzung werden derzeit für die erste Stellvertretung 20 Prozent = 84 Euro monatlich und für die zweite Stellvertretung 10 Prozent = 42 Euro ausgereicht.

 

Anmerkung: Die Gewährung der Pauschale steht im Ermessen der Gemeindevertretung und dürfte vor allem davon abhängen, wie häufig die Stellvertretung für den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister tatsächlich zum Einsatz kommt.

 

 

  1. Sockelbetrag

Lt. § 14 Abs. 4 können die Mitglieder der Gemeindevertretungen, sofern sie keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung empfangen, zusätzlich zum Sitzungsfeld in Höhe von 40 Euro einen monatlichen Sockelbetrag erhalten. Dieser ist leistungsunabhängig! Folgende Höchstsätze sind nicht zu überschreiten:

-          bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohner 10 Euro

-          bis zu 1000 Einwohnerinnen und Einwohner 20 Euro

-          bis zu 2500 Einwohnerinnen und Einwohner 30 Euro

 

Anmerkung: Lt. Aufsatz von K.-M. Glaser, StGT M-V im Überblick 8/2019 ist der Sockelbetrag dann gerechtfertigt, wenn für alle Gemeindevertreter ein Grundaufwand für die Mandatsausübung gegeben ist, unabhängig davon, ob nun konkrete Sitzungstermine stattfinden, oder nicht. Da, wo die Gemeindevertreter ziemlich häufig Termine bei Vereinen, Verbänden, Ortsteilinitiativen etc. wahrnehmen müssen, ist ein Sockenbetrag sinnvoll und berechtig.

 

Eine umfassende Diskussion und Beschlussfassung über eine neue Hauptsatzung für die Gemeinde Pragsdorf wird unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Regelungen Anfang des Jahres 2020 erfolgen.

 

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

Kommunalverfassung M-V § 5 Abs. 2

Entschädigungsverordnung M-V § 8 Abs. 1 und 2

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Erhöhung der Aufwendungen um 3.480 Euro in 2019 bei Anpassung Höchstsatz Bürgermeister (ohne Sitzungsgeld)

Erhöhung der Aufwendungen um 1.044 Euro in 2019 für Anpassung Höchstsatz der Stellvertretung

Erhöhung der Aufwendungen für Sockelbetrag für alle GV in 2019 mit Höchstsatz (4 GV a 20 Euro monatlich) um 480 Euro

 

Aufwendungen von 12.000 Euro in 2020 für Anpassung Höchstsatz Bürgermeister

Aufwendungen von 2.088 Euro in 2020 für Anpassung Höchstsatz der Stellvertretung

Aufwendungen für Sockelbetrag für alle GV in 2020 mit Höchstsatz von 960 Euro

 

Mehrbedarf insgesamt in 2019:         5.364 Euro

Aufwendungen insgesamt in 2020: 18.240 Euro (Entschädigung/Sitzungsgeld/Sockelbetrag)

 

 

 

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Anlagen

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