Beschlussvorlage - 09GV/19/014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung Pragsdorf beschließt die

 

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf

(Hebesatz-Satzung der Gemeinde Pragsdorf)

 

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeinden besitzen das Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer festzusetzen. Beabsichtigt die Gemeinde, die Steuersätze für einen längeren Zeitraum als ein Jahr festzusetzten, kann sie dies nur mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung.

 

Nach § 18 Abs. 1 FAG 2020 sind die Nivellierungshebesätze für die Steuerkraftzahlen der Jahre 2020 bis 2023 auf folgende Werte festgesetzt:

 

 

2019

Nivellierungs-hebesätze FAG 2020 §18 Abs. 1

Differenz in Prozent-punkten

Erhöhung in %

letzte Änderung

Grundsteuer A

307

330

23

7,49

2019

Grundsteuer B

396

427

31

7,83

2019

Gewerbesteuer

348

381

33

9,48

2019

 


 

Ansatz 2020

Ansatz neu

Differenz

Grundsteuer A

12.100

13.007

907

Grundsteuer B

44.900

48.415

3.515

Gewerbesteuer

70.700

77.404

6.704

 

 

 

11.126

 

Eine Unterschreitung dieser Sätze durch die Hebesätze der Gemeinde Pragsdorf bedeutet, dass ab dem Jahr 2022 bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen von einer deutlich besseren Ertragslage bei den  Realsteuern ausgegangen wird, als in der Realität. Diese „Besserrechnung“ führt dazu, dass weniger Schlüsselzuweisungen durch das Land gewährt werden.

 

Schlüsselzuweisung

6.600 €

Steuererträge

11.100 €

Gesamt

17.700 €

           

 

Rechtliche Grundlage:

§ 25 Grundsteuergesetz, § 16 Gewerbesteuergesetz, § 5 Kommunalverfassung

 

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Finanz. Auswirkung

Mehrerträge bei der Grundsteuer A in Höhe von 0,9 T€

Mehrerträge bei der Grundsteuer B in Höhe von 3,5 T€

Mehrerträge bei der Gewerbesteuer in Höhe von 6,7 T€

 

 

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Anlagen

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