Beschlussvorlage - 11AA/19/002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Stargarder Land beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Stargarder Land.

 

In § 8 der Satzung werden folgende Entschädigungssätze festgelegt.

 

-          Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von

……………. Euro.

 

-          Die ehrenamtliche stellvertretende Person des Amtsvorstehers erhält

für die erste Stellvertretung eine monatliche Aufwandsentschädigung

in Höhe von ……………. Euro,

für die zweite Stellvertretung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von ……………… Euro.

 

-          Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von

………….. Euro.

 

-          Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von

…………… Euro.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Durch die Neufassung der Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V vom 6.Juni 2019

macht sich die Diskussion über die Anpassung der Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige

und die damit verbundene Änderung des § 8 der Hauptsatzung des Amtsausschusses

erforderlich.

Die neuen Sätze für Entschädigungen haben zu neuen rechtlichen Spielräumen für die

Satzungsgeber geführt. Um den höheren Aufwand und den Aufgabenumfang zwischen kleineren und größeren Ämtern gerecht zu werden, differenzieren sich die Beträge nach Einwohnerzahlen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist der 30.6. 2019.

Das Amt Stargarder Land hatte zum besagten Stichtag lt. Melderegister 9.728 Einwohner.

Es bleibt anzumerken, dass es in der Beschlusskompetenz des Amtsausschusses liegt,

inwieweit sie die Höchstsätze der Entschädigungsverordnung ausschöpfen und wann sie

diese Änderungen in Kraft treten lassen. Im Haushalt 2019 wurde keine Vorsorge für größere

Steigerungen bei den Aufwandsentschädigungen getroffen, diese neuen Spielräume waren

nicht vorhersehbar.

 

Der Amtsausschuss hat über folgende Änderungen zu befinden:

 

  1. Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für das Amtsvorsteheramt

Lt. § 9 Abs. 1 EntschVO können ehrenamtliche Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher

in Ämtern

-          mit bis zu 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 1.200 Euro

-          mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 1.500 Euro monatlich erhalten. In Ämtern mit Verzicht auf eine eigene Verwaltung (§ 126 Abs. 1 KV MV) verringern sich die Beträge um die Hälfte.

Nach der gültigen Hauptsatzung erhält der Amtsvorsteher derzeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 485 Euro.

Diese würde sich bei Anwendung des Höchstsatzes auf 750 Euro erhöhen.

 

 

  1. Funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Stellvertretung des Amtsvorstehers

       Lt. § 9  Abs. 2 EntschVO kann unabhängig davon, ob die Vertretung ausgeübt wird,

       -    der erste Stellvertreter höchstens 250 Euro

       -    der zweite Stellvertreter höchstens 125 Euro

    der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers monatlich

    erhalten.

 

  1. Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen Mitglieder Amtsausschuss

Die Mitglieder der Amtsausschüsse können für die Teilnahme an Sitzungen der Organe des Amtes durch eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entschädigt werden. Diese darf 40,00 Euro nicht übersteigen. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen der Gemeinden des Amtes erhalten lt. Hauptsatzungsregelungen 40,00 Euro. Über eine Angleichung wäre zu entscheiden.

 

  1. Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

     Ausschussvorsitzende können für jede von ihnen geleitete Sitzung bis zum 

     Eineinhalbfachen des jeweiligen Höchstsatzes der Aufwandsentschädigungen

     der Mitglieder des Amtsausschusses erhalten. Dies wären unter Annahme der Zahlung

des Höchstsatzes (40,00 Euro) der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung    

60,00 Euro für die Leitung einer Ausschusssitzung.

 

Anmerkung: Neu geregelt in der EntschVO ist, dass auch Mitglieder der Gemeindevertretung, die eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen Sitzungsgeld (entsprechend der gültigen Hauptsatzung) 40 Euro erhalten. Damit empfangen auch künftig die ehrenamtlichen Amtsvorsteher für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder.

 

 

 

Rechtliche Grundlage: Kommunalverfassung M-V § 129 i.V. m. § 5 Abs. 2 KV  MV

                                        Entschädigungs-VO M-V §§ 9, 14

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Erhöhung der Aufwendungen um 1.590 Euro in 2019 bei Anpassung Höchstsatz

Amtsvorsteher ab 1.7. (ohne Sitzungsgeld)

Erhöhung der Aufwendungen um 2.250 Euro in 2019 für Anpassung Höchstsatz der

Stellvertretung

Aufwendungen von 9.000 Euro in 2020 für Anpassung Höchstsatz Amtsvorsteher

Aufwendungen von 4.500 Euro in 2020 für Anpassung Höchstsatz der Stellvertretung

 

Mehrbedarf insgesamt in 2019: 3.840  Euro

Aufwendungen insgesamt in 2020: 13.500 Euro



 

 

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Anlagen

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