Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/19/040
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Jana Linscheidt
- Einreicher:
- Linscheidt, Jana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
|
Vorberatung
|
|
|
04.11.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
|
Anhörung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
|
Entscheidung
|
|
|
04.12.2019
|
Sachverhalt
Nach § 48 Abs. 2 hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,
- wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt,
- im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,
- bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
- Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
Die vorgenannten Tatbestandvoraussetzungen für die Erstellung einer Nachtragshaushalts-satzung liegen nach Ziff. 2 vor. Durch die Sanierungsmaßnahmen an der Zweifeldsporthalle entstehen bisher nicht veranschlagten Mehraufwendungen in Höhe von 185 T€. Diese Mehraufwendungen übersteigen die Wertgrenze nach § 5 Abs. 3 Ziff. 3 der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard in Höhe von 1 % (= 94.559 €) der Gesamtaufwendungen/Gesamtaus-zahlungen.
Rechtliche Grundlage:
§ 48 ff. i.V.m. § 45 ff. Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
343,9 kB
|
