Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/19/041

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Burg Stargard beschließt die

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard (Hebesatz-Satzung der Stadt Burg Stargard)“.

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Die Gemeinden besitzen das Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer festzusetzen. Diese können mittels gesonderter Hebesatzsatzung festgesetzt werden. In der Haushaltssatzung haben die Hebesätze dann lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Ein großer Vorteil liegt darin, dass die Steuerpflichtigen bereits am Jahresanfang mit dem entsprechenden Hebesatz veranlagt werden können und eine „Nachberechnung“ mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Haushaltssatzung nicht erforderlich ist.

 

Mit dem Entwurf zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes (FAG - Beschlussfassung durch den Landtag ist für Anfang November 2019 geplant) ergeben sich auch Änderungen in Bezug auf die Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs (§ 27 FAG).

Nach § 27 FAG wird eine Grundzuweisung in Höhe des positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen (Finanzrechnung Zeile 22 abzüglich Tilgung Zeile 42) gewährt. Zusätzlich kann eine Zuweisung für bestehende negative Salden aus Vorjahren gewährt werden, wenn die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt wurden, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeinde-größenklassen liegen.

Für die Stadt Burg Stargard ergeben sich daraus folgende Betrachtungen:

 

1. Anpassung der Hebesätze für die Schaffung der Voraussetzungen zum Erhalt der Zuweisung:

 

 

Burg Stargard 2019

gewogene Hebesätze nach Größenklasse (2018)

§ 27 FAG (neu) für

Differenz in Prozent-punkten

Erhöhung in %

Entschuldung

1

2

3

4

5

6

Grundsteuer A

310

310

330

20

6,45

Grundsteuer B

390

387

407

17

4,35

Gewerbesteuer

330

340

360

30

9,09

 

 

 

 

 

 

 

In der Tabelle sind in der Spalte 2 die derzeitigen Hebesätze der Stadt Burg Stargard dargestellt. Des Weiteren die gewogenen Hebesätze nach Größenklasse (5 – 10 TEW) in Spalte 3. Die Hebesätze der Stadt Burg Stargard müssten folglich mindestens auf die Werte aus Spalte 4 angehoben werden. Damit wären die Voraussetzungen zum Erhalt der Mindestzuweisung von 20 % des bestehenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen erfüllt. Zum 31.12.2018 belief sich dieser negative Saldo auf 5.833.612,66 € (vgl. Muster 5b Zeile 8). Die Zuweisung würde somit mindestens 1.166.722,53 € betragen.

 

2. Anpassung der Hebesätze auf das Niveau der Nivellierungshebesätze zur Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisungen:

 

Nach § 18 Abs. 1 FAG 2020 sind die Nivellierungshebesätze für die Steuerkraftzahlen der Jahre 2020 bis 2023 auf folgende Werte festgesetzt:

 

 

Burg Stargard 2019

Nivellierungs-hebesätze FAG 2020

§ 18 FAG (neu) für

Differenz in Prozent-punkten

Erhöhung in %

Schlüssel-zuweisung

Grundsteuer A

310

323

330

20

6,45

Grundsteuer B

390

427

427

37

9,48

Gewerbesteuer

330

381

381

51

15,45

 

Eine Unterschreitung dieser Sätze durch die Hebesätze der Stadt Burg Stargard bedeutet, dass ab dem Jahr 2022 bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen von einer deutlich besseren Ertragslage bei den  Realsteuern ausgegangen wird, als in der Realität. Diese „Besserrechnung“ führt dazu, dass weniger Schlüsselzuweisungen durch das Land gewährt werden und die Kreisumlagegrundlage höher ausfällt, so dass hier Mehraufwendungen entstehen.

Für den Haushalt 2020 ergibt sich zusätzlich eine Verbesserung der Erträge bei den Realsteuern in Höhe von insgesamt 132.635,31 €.

 

 

Ansatz 2019

geänderter Ansatz

Differenz

Grundsteuer A

51.000,00

54.290,32

3.290,32

Grundsteuer B

500.000,00

547.435,90

47.435,90

Gewerbesteuer

530.000,00

611.909,09

81.909,09

 

 

 

132.635,31

 

 

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

§ 25 Grundsteuergesetz, § 16 Gewerbesteuergesetz, § 5 Kommunalverfassung

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Erhöhung der Erträge um 132 T€ im Bereich 61100.40110000- 40130000

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...