Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/19/041
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard
(Hebesatz-Satzung der Stadt Burg Stargard)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Jana Linscheidt
- Einreicher:
- Linscheidt, Jana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Vorberatung
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04.11.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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04.12.2019
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Sachverhalt
Die Gemeinden besitzen das Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer festzusetzen. Diese können mittels gesonderter Hebesatzsatzung festgesetzt werden. In der Haushaltssatzung haben die Hebesätze dann lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Ein großer Vorteil liegt darin, dass die Steuerpflichtigen bereits am Jahresanfang mit dem entsprechenden Hebesatz veranlagt werden können und eine „Nachberechnung“ mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Haushaltssatzung nicht erforderlich ist.
Mit dem Entwurf zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes (FAG - Beschlussfassung durch den Landtag ist für Anfang November 2019 geplant) ergeben sich auch Änderungen in Bezug auf die Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs (§ 27 FAG).
Nach § 27 FAG wird eine Grundzuweisung in Höhe des positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen (Finanzrechnung Zeile 22 abzüglich Tilgung Zeile 42) gewährt. Zusätzlich kann eine Zuweisung für bestehende negative Salden aus Vorjahren gewährt werden, wenn die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt wurden, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz der Gemeinde-größenklassen liegen.
Für die Stadt Burg Stargard ergeben sich daraus folgende Betrachtungen:
1. Anpassung der Hebesätze für die Schaffung der Voraussetzungen zum Erhalt der Zuweisung:
| Burg Stargard 2019 | gewogene Hebesätze nach Größenklasse (2018) | § 27 FAG (neu) für | Differenz in Prozent-punkten | Erhöhung in % |
Entschuldung | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Grundsteuer A | 310 | 310 | 330 | 20 | 6,45 |
Grundsteuer B | 390 | 387 | 407 | 17 | 4,35 |
Gewerbesteuer | 330 | 340 | 360 | 30 | 9,09 |
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In der Tabelle sind in der Spalte 2 die derzeitigen Hebesätze der Stadt Burg Stargard dargestellt. Des Weiteren die gewogenen Hebesätze nach Größenklasse (5 – 10 TEW) in Spalte 3. Die Hebesätze der Stadt Burg Stargard müssten folglich mindestens auf die Werte aus Spalte 4 angehoben werden. Damit wären die Voraussetzungen zum Erhalt der Mindestzuweisung von 20 % des bestehenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen erfüllt. Zum 31.12.2018 belief sich dieser negative Saldo auf 5.833.612,66 € (vgl. Muster 5b Zeile 8). Die Zuweisung würde somit mindestens 1.166.722,53 € betragen.
2. Anpassung der Hebesätze auf das Niveau der Nivellierungshebesätze zur Ermittlung der Höhe der Schlüsselzuweisungen:
Nach § 18 Abs. 1 FAG 2020 sind die Nivellierungshebesätze für die Steuerkraftzahlen der Jahre 2020 bis 2023 auf folgende Werte festgesetzt:
Burg Stargard 2019 | Nivellierungs-hebesätze FAG 2020 | § 18 FAG (neu) für | Differenz in Prozent-punkten | Erhöhung in % | |
Schlüssel-zuweisung | |||||
Grundsteuer A | 310 | 323 | 330 | 20 | 6,45 |
Grundsteuer B | 390 | 427 | 427 | 37 | 9,48 |
Gewerbesteuer | 330 | 381 | 381 | 51 | 15,45 |
Eine Unterschreitung dieser Sätze durch die Hebesätze der Stadt Burg Stargard bedeutet, dass ab dem Jahr 2022 bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen von einer deutlich besseren Ertragslage bei den Realsteuern ausgegangen wird, als in der Realität. Diese „Besserrechnung“ führt dazu, dass weniger Schlüsselzuweisungen durch das Land gewährt werden und die Kreisumlagegrundlage höher ausfällt, so dass hier Mehraufwendungen entstehen.
Für den Haushalt 2020 ergibt sich zusätzlich eine Verbesserung der Erträge bei den Realsteuern in Höhe von insgesamt 132.635,31 €.
| Ansatz 2019 | geänderter Ansatz | Differenz |
Grundsteuer A | 51.000,00 | 54.290,32 | 3.290,32 |
Grundsteuer B | 500.000,00 | 547.435,90 | 47.435,90 |
Gewerbesteuer | 530.000,00 | 611.909,09 | 81.909,09 |
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| 132.635,31 |
Rechtliche Grundlage:
§ 25 Grundsteuergesetz, § 16 Gewerbesteuergesetz, § 5 Kommunalverfassung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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60,9 kB
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