Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/19/043
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausübung Wahlrecht zwischen Gesamtabschluss und Beteiligungsbericht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Jana Linscheidt
- Einreicher:
- Jana Linscheidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Vorberatung
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04.11.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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04.12.2019
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung Burg Stargard entscheidet sich verbindlich, auf die Aufstellung von Gesamtabschlüssen nach § 61 Kommunalverfassung M-V zu verzichten. Gleichzeit ist damit die Erstellung eines Beteiligungsberichtes erstmals für das Haushaltsjahr 2019 verpflichtend (Umkehrschluss zu § 176 KV M-V).
Sachverhalt
Mit dem Doppik-Erleichterungsgesetz vom 23.07.2019 und der damit verbundenen Änderung der Kommunalverfassung wurde den Kommunen das Wahlrecht eingeräumt, einen Gesamtabschluss gemäß § 61 KV M-V aufzustellen oder einen Beteiligungsbericht zu erstellen. Der Gesamtabschluss fasst den Jahresabschluss der Stadt Burg Stargard mit dem Jahresabschluss der städtischen Unternehmen (hier: Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH) zusammen. Dieser ist spätestens für das Haushaltsjahr 2024 aufzustellen. Ziel des Gesamtabschlusses ist es, die Gebietskörperschaft und ihre Auslagerungen so darzustellen, als seien sie ein einziger großer Konzern. Der Gesamtabschluss soll somit insbesondere einen verbesserten Überblick über die Schulden-, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geben und damit zugleich die Beteiligungs-/Konzernsteuerung verbessern.
Durch die Beschlussfassung zu den Jahresabschlüssen und zusätzlich durch den Beteiligungsbericht ab dem Jahresabschluss 2019 im Jahr 2020 wird der Kommunal-vertretung ein umfassender Überblick über die wirtschaftliche Lage der Wohnungswirtschafts-gesellschaft mbH gegeben, so dass ein aufwendiges Konsolidierungsverfahren zwischen der Stadt und der Wohnungswirtschaftsgesellschaft entbehrlich wird.
Rechtliche Grundlage:
§ 176 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V)
