Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/10/064
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtragshaushaltssatzung 2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Evelin Stachurski
- Beteiligt:
- Finanzen
- Einreicher:
- Frau Stachurski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
|
Entscheidung
|
|
|
06.10.2010
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 mit einem unausgeglichenen Verwaltungshaushalt und einem ausgeglichenen Vermögens-haushalt.
Die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes erhöhen sich
um 694.900 EUR von 6.961.200 EUR auf 7.656.100 EUR
die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes erhöhen sich
um 249.400 EUR von 8.393.800 EUR auf 8.643.200 EUR.
Die Einnahmen des Vermögenshaushaltes erhöhen sich
um 679.200 EUR von 3.083.900 EUR auf 3.763.100 EUR
die Ausgaben des Vermögenshaushaltes erhöhen sich
um 439.000 EUR von 3.324.100 EUR auf 3.763.100 EUR.
Der Gesamtbetrag der Kredite erhöht
um 855.300 EUR von 150.000 EUR auf 1.005.300 EUR
davon für Zwecke der Umschuldung
um 930.700 EUR von 0 EUR auf 930.700 EUR.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt
Von bisher 1.500.000 EUR auf 1.500.000 EUR.
Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt geändert:
Steuerart bisher v.H. auf nunmehr v.H.
Grundsteuer A 300 300
Grundsteuer B 380 380
Gewerbesteuer 330 330
Sachverhalt
Begründung:
Der Nachtragshaushalt macht sich erforderlich, um aktuelle Entwicklungen der verschiedenen Haushaltsbereiche zu korrigieren. Insbesondere die Konsolidierungshilfen für die Verbindlichkeiten der ehemaligen Gemeinde Teschendorf sind Bestandteil des Nachtragshaushaltes. Weiterhin sind im Bereich des Vermögenshaushaltes für verschiedene Maßnahmen Mittel eingestellt worden, die im Zuge der Haushaltsgenehmigung 2010 durch die Kommunalaufsicht beanstandet wurden. Weitere Informationen dazu im Erläuterungsbericht.
Rechtliche Grundlage:
§ 50 Kommunalverfassung M-V
