Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/10/067

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt dem Antrag der Karg Solar GmbH, Wulkenziner Straße 8 in 17033 Neubrandenburg zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung des B-Plan Nr. 16 „Errichtung von Photovoltaikanlagen in Lindenhof“.

 

Die Stadtvertretung Burg Stargard beschließt, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig zu unterrichten und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.

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Sachverhalt

Begründung:

Aufgrund des § 2 Abs. 1 i. V. m. §  1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern soll für einen Teilbereich des Flurstückes 24/8, Flur 3, Gemarkung Burg Stargard, der

 

            B-Plan Nr. 16 „Errichtung von Photovoltaikanlagen in Lindenhof“

 

aufgestellt werden.

 

Planungsziel:

Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf dem Flurstück 24/8 der Flur 3 in der Gemarkung Burg Stargard für eine Fläche von ca. 17 ha begrenzt:

 

im Norden:      die Ortslage Lindenhof, sowie die südliche Grenze der Flurstücke 19/3, 23/7, 25, Flur 3, Gemarkung Burg Stargard

 

im Süden:        die nördliche Grenze der Flurstücke 4/8, 5/6, 6/2, 24/11, 24/5 und 26/1, Flur 3 Gemarkung Burg Stargard sowie weitere Abgrabungsflächen des Rohstoffsicherungsgebietes (Kies) Kreuzbruchhof

 

im Osten:        die westliche Grenze des Flurstückes 25, Flur 3, Gemarkung Burg Stargard; in Teilen die Abgrabungsfläche sowie der Standortübungsplatz Neubrandenburg mit seinen Wald- und Wiesenflächen (Flurstück 24/7 und 26/2)

 

im Westen:     die östliche Grenze der Flurstücke 24/1, 24/9, 24/10 und 24/11, Flur 3, Gemarkung Burg Stargard

 

die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen in Lindenhof.

 

Für die Verfahrensdurchführung hat es sich als praktisch erwiesen, mit dem Aufstellungsbeschluss die Beschlüsse zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zu fassen. Damit ist eine kontinuierliche Abarbeitung der Verfahrensschritte möglich.

 

Die Entwurfs- und Auslegungsunterlagen werden durch die architektur:fabrik:nb, Nonnenhofer Straße 19 in 17033 Neubrandenburg erstellt.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard bekannt zu machen.

 

Die Planungsabsicht ist dem Amt für Raumordnung und Landesplanung „Mecklenburgische Seenplatte“ anzuzeigen.

 

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Burg Stargard weist für besagten Planbereich „Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen“ aus. Zur Umsetzung der B-Planung bedarf es keiner Änderung des Flächennutzungsplanes, da die Fläche für Photovoltaikanlagen nur zeitlich begrenzt genutzt werden soll.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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