Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/22/066

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard stimmt dem Antrag der Biogas Quastenberg GmbH & Co. KG, Betriebsstätte Quastenberg in 17094 Burg Stargard OT Quastenberg vom 14.09.2022 zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung zur 6. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard.

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Sachverhalt

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 55/2, teilweise 58/3, 67/4, teilweise 67/5, teilweise 67/6, teilweise 68/2, teilweise 68/4, 68/5, teilweise 69/1, 69/6, 69/7, 69/9, 70, 73/3, 73/4, 73/5 und teilweise 73/6 der Flur 5, Gemarkung Quastenberg die 6. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard aufgestellt werden.

 

Begrenzt wird die ca. 35.990 m² große Fläche durch:

 

im Norden:   die südliche Grenze der Flurstücke 67/6, teilweise 67/7,

teilweise 68/4, 69/8 und teilweise 69/10 (Gemeindeweg nach

Quastenberg) Flur 5, Gemarkung Quastenberg

 

im Süden/Osten:  durch die Landesstraße 33 / Flurstück 71, Flur 5, Gemarkung

Quastenberg

 

im Westen:   durch die landwirtschaftliche Betriebsfläche der Flurstücke

teilweise 58/3, teilweise 67/5, teilweise 68/2, teilweise 68/4,

teilweise 69/1 und teilweise 73/6 Flur 5, Gemarkung

Quastenberg

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Für das o.g. Gebiet weist der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Burg Stargard die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche aus. Unmittelbar westlich an den Änderungsbereich angrenzend sind die Betriebsgebäude des Vorhabenträgers als Anlagen für die landwirtschaftliche Tierproduktion gekennzeichnet.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Mit der beabsichtigten Ausweisung des Sonstigen Sondergebietes HyGas (SO HG) im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 28 „HyGas-Anlage Quastenberg“ wird eine teilweise Änderung des Teilflächennutzungsplanes notwendig, da die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Flächennutzungsplan dargestellt werden muss. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren).

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rechtliche Grundlagen

 § 5 Baugesetzbuch

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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