Beschlussvorlage - 09GV/22/014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2021 beschließt die Gemeindevertretung folgendes:

  1. Der zweckgebundenen Kapitalrücklage wird auf Grund von § 18 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik M-V (GemHVO-Doppik) zur Deckung des anderenfalls auszuweisenden Jahresverlustes ein Betrag aus zuvor zugeführten investiven Zuweisungen in Höhe von 22.601,21 EUR entnommen.
  2. Die Gemeindevertretung nimmt den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 31.05.2022 zur Prüfung des Jahresabschlusses 2021 zur Kenntnis.
  3. Der Jahresabschluss 2021 wird mit einem ausgewiesenen Eigenkapital von 1.830.671,97 EUR bei einer Bilanzsumme von 3.471.049,25 EUR und einem Jahresergebnis von 0,00 EUR festgestellt.

 

 

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Sachverhalt

 

Nach § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) beschließt die Gemeindevertretung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters in einem gesonderten Beschluss. Der Jahresabschluss 2021 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Stargarder Land geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat vorgeschlagen, den Jahresabschluss zu beschließen und der Bürgermeisterin Entlastung zu erteilen.

 

 

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rechtliche Grundlagen

§ 60 Abs. 5 KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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