Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/22/072

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt dem Antrag der Biogas Quastenberg GmbH & Co. KG, Betriebsstätte Quastenberg in 17094 Burg Stargard OT Quastenberg vom 14.09.2022 zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 28 „HyGas-Anlage Quastenberg“.

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Sachverhalt

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 55/2, teilweise 58/3, 67/4, teilweise 67/5, teilweise 67/6, teilweise 68/2, teilweise 68/4, 68/5, teilweise 69/1, 69/6, 69/7, 69/9, 70, 73/3, 73/4, 73/5 und teilweise 73/6 der Flur 5, Gemarkung Quastenberg ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Begrenzt wird die ca. 35.990 m² große Fläche durch:

 

im Norden: die südliche Grenze der Flurstücke 67/6, teilweise 67/7, teilweise 68/4, 69/8 und teilweise 69/10 (Gemeindeweg nach Quastenberg) Flur 5, Gemarkung Quastenberg

 

im Süden/Osten: durch die Landesstraße 33 / Flurstück 71, Flur 5, Gemarkung Quastenberg

 

im Westen: durch die landwirtschaftliche Betriebsfläche der Flurstücke teilweise 58/3, teilweise 67/5, teilweise 68/2, teilweise 68/4, teilweise 69/1 und teilweise 73/6 Flur 5, Gemarkung Quastenberg

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan schafft die planerische Voraussetzung zur geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sonstigen Sondergebiet Gülleverwertungsanlage (SO GVA). Die Stadt Burg Stargard ermöglicht die Errichtung und den Betrieb einer Gülleverwertungsanlage zur Erzeugung von Gas auf dem Betriebsgelände der Biogas Quastenberg GmbH & Co. KG im OT Quastenberg. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 28 „HyGas-Anlage Quastenberg“ sollen die Rechtsgrundlagen für ein Sonstiges Sondergebiet „Gülleverwertungsanlage“ gem. § 11 BauNVO entwickelt werden.

 

Die Stadt Burg Stargard schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB ab. Bestandteil des Durchführungsvertrags ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Antragsteller übernimmt alle anfallenden Planungskosten.

Der Vertrag regelt u.a. die Übernahme aller Kosten für Planungsleistungen und die Ausführung von Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan (einschl. Planungshonorare) durch den Vorhabenträger.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes des Vorhabenträgers. In der Bearbeitung können Zusatzflächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB aufgenommen werden, wenn diese für die Umsetzung der Planung notwendig werden.

 

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rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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