Beschlussvorlage - 05GV/22/012
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsatzbeschluss zur Erneuerung des Spielplatzes in Groß Nemerow, Zachower Straße sowie die Beantragung von Fördermitteln und die Auftragsvergabe durch den Bürgermeister
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Karlo Weber
- Einreicher:
- Herr Weber
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Nemerow
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Entscheidung
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08.12.2022
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Groß Nemerow beschließt:
1. Den Neubau des Spielplatzes im Ortsteil Groß Nemerow, Zachower Straße.
2. Die Beantragung von Fördermitteln nach der „Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung“ (ILERL M-V).
3. Die Auftragsvergabe nach der Submission und der daraus folgenden fachlichen und rechnerischen Prüfung, durch den Bürgermeister und seinen ersten Stellvertreter zu genehmigen.
Sachverhalt
Der Spielplatz in Groß Nemerow, Zachower Straße ist mit alten DDR-Spielgeräten ausgestattet. Den letzten Hauptinspektionen kann entnommen werden, dass Mängel an den Spielgeräten festgestellt wurden. Aus diesem Grund wurde der Rückbau der Geräte oder das Beseitigen der Mängel empfohlen. In Anbetracht der festgestellten Mängel macht es wirtschaftlich gesehen kein Sinn, die Mängel an den veralteten Geräten zu beseitigen, weshalb eine Erneuerung des Spielplatzes angestrebt wird.
In Anbetracht der möglichen Fördermöglichkeiten nach der ILERL M-V ist eine geförderte Erneuerung des Spielplatzes, im Vergleich zu den anfallenden Kosten für das Beseitigen der Mängel und anfallende Reparaturen, als wirtschaftlicher zu betrachten.
Seit dem 05.10.2021 ist die neue Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) veröffentlicht. Hierrüber können Fördermittel für die Erneuerung des Spielplatzes in Groß Nemerow, Zachower Straße beantragt werden. Die Höhe der Zuwendung bei gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit der Gemeinde beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Sofern eine voran genannte Förderung eingeworben werden kann, wird der Bürgermeister ermächtigt die Auftragsvergabe nach erfolgter Submission und Auswertung durchzuführen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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736,8 kB
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