Beschlussvorlage - 14GV/23/007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Lindetal stimmt der Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Errichtung einer 2. Photovoltaikfreiflächenanlage“ in der Gemarkung Plath zu.

 

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Sachverhalt

Das Plangebiet umfasst ca. 40 ha und betrifft das Flurstück 36 im Flur 1 in der Gemarkung Plath.

Das Flurstück 36 der Flur 1 (ca. 40 ha) befindet sich in Privatbesitz. Entsprechende Nutzungsverträge sind geschlossen.

Dem Antragsteller ist bewusst, dass für die Realisierung des Vorhabens verschiedene Planungen oder auch Gutachten erforderlich sind; sei es im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan, Ausgleichsbilanzierungen, Artenschutz, etc.) als auch für die darauf aufbauende Erschließungsplanung. Hierfür erklären die SP Development Europe GmbH die Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Ein Planungsbüro wird das Planverfahren betreuen und die entsprechenden Zuarbeiten für den erforderlichen Bebauungsplan leisten.

Die Zufahrt zum Plangebiet wird über Plath angestrebt. Das Gelände wird verkehrstechnisch ohnehin wenig frequentiert. Lediglich Wartungsfahrzeuge fahren das Gebiet an.

Es ist beabsichtigt, dass auf dem Gelände weiterhin landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll. Dafür soll der Platz zwischen den Modulreihen für den Anbau von Nutzpflanzen genommen werden. Hierfür werden die Modulreihen mit größerem Abstand voneinander als bei konventionellen Solaranlagen errichtet. Mit der Errichtung von ca. 58.000 Solarmodulen mit einer Leistung von ca. 28 MW – das entspricht in etwa der Versorgung von 6.000 Haushalten – wird Solarenergie gewonnen. Ferner wird die SP Development Europe GmbH die Standortgemeinde mit 0,2ct pro kW/h produzierten Stroms unterstützen. Der Sitz der Betreibergesellschaft der Anlage wird ebenso in der Standortgemeinde liegen, womit anfallende Gewerbesteuern zu 100% der Gemeinde zugutekommen.

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rechtliche Grundlagen

KV M-V, BauGB; BauNVO

 

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Finanz. Auswirkung

Für die Gemeinde fallen keine Kosten an.

Die Kosten werden komplett durch den Vorhabenträger getragen. Dazu werden städtebauliche Verträge entspr. § 11 BauGB geschlossen.

 

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Anlagen

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