Beschlussvorlage - 00SV/23/009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt einer Bewerbung der Stadt Burg Stargard zur Anerkennung als Tourismusort zu.

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Sachverhalt

Seit der Änderung des Kurortgesetzes und des Kommunal­abgaben­gesetzes am 11. Juni 2021 können sich touristisch relevante Orte, die nicht als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, um die neuen Prädikate "Tourismusort" oder "Tourismusregion" bewerben. Die jeweils notwendigen Voraussetzungen und Anerkennungs­verfahren sind im Kurortgesetz festgeschrieben.

Per Beschluss der Stadtvertretung am 10.11.2022 (00SV/22/064) wurde der Bürgermeister beauftragt, diese Möglichkeit für die Stadt Burg Stargard zu prüfen.

Durch die Gesetzes­änderung des Landes sollen neue Möglich­keiten für die touristische Entwicklung des Urlaubs­landes Mecklenburg-Vorpommern geschaffen werden, insbesondere auch für einzelne touristische Orte oder Regionen. Hintergrund ist, dass man Gäste hinsichtlich der touristischen Basis­leistungen ein gleichbleibend hohes Qualitätsniveau anbieten will, auch außerhalb der bekannten Kur- und Erholungsorte. Der Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern soll zukunfts- und wettbewerbs­fähig bleiben. Ziel ist es daher, dass Infrastruktur, Mobilität und die Qualität insgesamt nachhaltig verbessert werden.

 

Durch die Anerkennung als Tourismusort wäre die Erhebung einer gästebasierten Kurabgabe möglich. Diesen Orten wäre dann eine bessere Finanzierungs­grundlage für die touristische Entwicklung gegeben, etwa zur Verbesserung des touristischen Mobilitätsangebotes. 

 

Entsprechend § 4 a des Gesetzes zur Anerkennung als Kur- und Erhohlungsort in Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Voraussetzungen:

 

  1. eine landschaftlich bevorzugte Lage oder
  2. das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder
  3. geeignete Angebote für Naherholung, wie insbesondere Ausflugmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot oder
  4. das Vorhalten von wichtigen Dienstleistungsangeboten für benachbarte Kur- und Erholungsorte.

Alle 4 Voraussetzungen können durch die Stadt Burg Stargard gut dargestellt und begründet werden. Zur Betreibung touristisch/kulturell relevanter Einrichtungen (Burg, Hager-Haus, Wanderwege, (Park-)Plätze, Badestellen etc.) werden jetzt schon erhebliche Aufwendungen geleistet. Dennoch fehlen nach wie vor Mittel, um die nötige Infrastruktur auf einem Niveau zu betreiben bzw. zu erhalten, wie es sowohl für Einwohner als auch insbesondere für Gäste wünschenswert wäre.

 

Ob und in welcher Form eine gästebasierte Kurabgabe tatsächlich eingeführt wird, würde in einem weiteren Schritt, nämlich erst nach Anerkennung des Ministeriums, über einen Satzungsbeschluss festgelegt werden.

 

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rechtliche Grundlagen

 Kommunalverfassung M-V, Kurabgabengesetz

 

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Finanz. Auswirkung

keine 

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Anlagen

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