Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/23/007-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

 

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt den Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 27 "Wohnen Lindenhof Nord" der Stadt Burg Stargard. Der Entwurf der Begründung und Artenschutzfachbeitrag wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  1. Der Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 27 "Wohnen Lindenhof Nord" der Stadt Burg Stargard mit der Begründung einschließlich Planzeichnung und Artenschutzbeitrag sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen, ebenso im Bekanntmachungsblatt "Stargarder Zeitung" und im Internet.
  1. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einschließlich Artenschutzfachbeitrag einzuholen.

 

Die Planunterlagen werden in der Begründung auf Seite 16 unter dem Thema Löschwasser wie folgt ergänzt:

“Jeder Grundstückseigentümer muss auf seinem Grundstück eine Wasserrückhaltung von mindestens 5 m³ Fassungsvermögen vorhalten.”

Darüber hinaus wird eine Ergänzung zum Städtebaulichen Vertrag vorgenommen, in dem die Vorhabenträger die Schaffung einer Löschwasserversorgung von mind. 5 m³ Wasser zusichern.

 

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Sachverhalt

Der vorliegende Entwurf dient zur Durchführung des Verfahrens. Planziele des B-Planes
Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord“ der Stadt Burg Stargard sind die Schaffung baurechtlicher Grundlagen für die Errichtung von Nebengebäuden neben der bestehenden Wohngebäuden in Lindenhof.

Im Stadtentwicklungsausschuss am 09.03.2023 und im Hauptausschuss am 21.03.2023 wurde gefordert, dass die Eigentümer die Löschwasserversorgung für die Nebenanlagen herstellen sollen.

 

 

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rechtliche Grundlagen

 BauGB, BauNVO, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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